Urteil des BVerwG vom 12.07.2007

Ablauf der Frist, Restitution, Öffentlich, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 127.06
VG 15 A 333.01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Klägerin beansprucht die Zuordnung oder Restitution von zahlreichen
Grundstücken, die früher überwiegend als Wege oder Wassergräben genutzt
worden sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Einen
Anspruch der Klägerin auf Zuordnung der Grundstücke als kommunales Ver-
waltungs- und Finanzvermögen hat es verneint, weil die Flächen an den maß-
geblichen Stichtagen nicht unmittelbar der Wahrnehmung kommunaler Aufga-
ben gedient hätten, sondern landwirtschaftlich genutzt worden seien. Einen
Restitutionsanspruch nach Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 des Eini-
gungsvertrages - EV - hat das Gericht abgelehnt, weil die Klägerin innerhalb der
nach § 1 Antragsfristverordnung - AnFrV - i.V.m. § 7 Abs. 3 des Vermö-
genszuordnungsgesetzes - VZOG - bis zum 31. Dezember 1995 laufenden
Ausschlussfrist weder ausdrücklich noch konkludent einen entsprechenden An-
trag gestellt habe. Auf die Frage, ob die Klägerin das Eigentum an den Flächen
im Zuge der Bodenreform erworben habe und damit eine öffentliche Restitution
ausgeschlossen sei - worauf die Beklagte die Ablehnung der Rückübertragung
gestützt hatte - oder ob die Klägerin bereits vor der Überführung in Bodenre-
formland Eigentümer der Flächen gewesen sei, komme es daher nicht an.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
1. Die Klägerin ist der Auffassung, für ein rechtzeitiges Restitutionsbegehren sei
es ausreichend, dass bis zum 31. Dezember 1995 bei der für die Entscheidung
zuständigen Behörde ein Antrag auf Übertragung ausdrücklich bezeichneter
Grundstücke in Kommunaleigentum eingegangen ist; denn das Gesetz ver-
lange keine Klassifizierung des zu übertragenden Vermögens. Sie hält daher für
klärungsbedürftig,
„ob es für die Entscheidung über den Antrag auf Übertra-
gung von Vermögen in Kommunaleigentum darauf an-
kommt, dass der Antragsteller das zu übertragende Ver-
mögen zutreffend klassifiziert (als Verwaltungs-, Finanz-
oder Restitutionsvermögen), und ob ein bis zum
31.12.1995 bei der für die Entscheidung zuständigen Be-
hörde eingegangener Antrag schon deshalb abzulehnen
ist, weil das Vermögen unzutreffend klassifiziert wurde“.
Diese Frage rechtfertigt nicht die begehrte Zulassung der Revision, weil sie sich
in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde und ihre Beantwortung im
Übrigen - d.h., soweit sie ausgehend von der angegriffenen Entscheidung er-
forderlich wäre - nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Das Verwaltungsgericht hat eine öffentlich-rechtliche Restitution der betroffenen
Flächen abgelehnt, weil die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist keine
Restitution begehrt, sondern lediglich eine Zuordnung der Grundstücke als Ver-
waltungsvermögen beantragt habe. Dazu hat es im Einzelnen dargelegt, dass
der Wille, eine Übertragung der Flächen auch auf eine frühere Eigentümerstel-
lung und den unentgeltlichen Eigentumsentzug zu Gunsten Volkseigentums zu
stützen, bis zum Ablauf der Frist weder ausdrücklich geäußert worden noch
konkludent hervorgetreten sei. Anknüpfend an diese bindenden Feststellungen
der Tatsacheninstanz würde sich die von der Klägerin formulierte Frage in ei-
nem Revisionsverfahren nur dahin stellen, ob es zur Wahrung der Restitutions-
antragsfrist ausreicht, dass ein auf die betreffenden Grundstücke gerichteter
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Antrag auf Zuordnung als Verwaltungsvermögen (oder Finanzvermögen) ge-
stellt worden ist.
Die Verneinung dieser Frage liegt auf der Hand; denn die öffentlich-rechtliche
Restitution nach Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV knüpft an einen
anderen Lebenssachverhalt an als die an der Zweckbestimmung zu bestimmten
Stichtagen orientierte Zuordnung des Verwaltungs- und Finanzvermögens.
Während die Zuordnungsregeln die funktionsgerechte Aufteilung des volksei-
genen Vermögens zum Ziel haben, ist die öffentlich-rechtliche Restitution dar-
auf ausgerichtet, unrechtmäßige Vermögensverschiebungen zwischen öffent-
lich-rechtlichen Körperschaften nach dem 8. Mai 1945 rückgängig zu machen
und insoweit ggf. auch die nach den Zuordnungsregeln vorgenommene Ver-
mögensverteilung - wenn auch nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
VZOG - zu korrigieren. Der unterschiedliche Charakter der Ansprüche schlägt
sich auch in voneinander abweichenden Verfahrensregelungen nieder. Wäh-
rend über die Zuordnung von Vermögenswerten von Amts wegen entschieden
werden darf, wenn ein öffentliches Interesse besteht (vgl. § 1 Abs. 6 VZOG),
setzt die Restitution immer einen Antrag voraus; das Rückübertragungsbegeh-
ren unterliegt ausnahmslos der Disposition des Berechtigten. Auch die hier in
Rede stehende besondere Frist für Restitutionsanträge trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Belastung mit solchen Ansprüchen wegen der damit ein-
hergehenden Verfügungsbeschränkungen (vgl. § 12 VZOG) die Verkehrsfähig-
keit des betreffenden Vermögenswerts beeinträchtigt, so dass im Interesse der
wirtschaftlichen Entwicklung in den östlichen Bundesländern ein Bedürfnis be-
steht, sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen
(vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2002 - BVerwG 3 B 100.02 - unter Be-
rufung auf das zu der Parallelvorschrift des § 30a VermG ergangene Urteil vom
28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39). Gerade dieses Be-
dürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert aber auch, dass die
bei Fristablauf vorliegenden Anträge erkennen lassen, ob sie ausschließlich
eine an der Zweckbestimmung der Vermögenswerte ausgerichteten Zuordnung
zum Gegenstand haben oder daneben auch oder sogar nur darauf abzielen,
einen unrechtmäßigen Vermögensentzug rückgängig zu machen.
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2. Ausgehend davon kann auch die zweite von der Klägerin aufgeworfene Fra-
ge,
„ob ein Antrag, der bis zum 31.12.1995 bei der für die Ent-
scheidung zuständigen Behörde eingegangen ist, die zur
Übertragung begehrten Vermögensgegenstände einzeln
bezeichnet und lediglich das Vermögen unzutreffend (als
Verwaltungs-, Finanz- oder Restitutionsvermögen) klassi-
fiziert, auch dann geprüft werden kann, wenn die Klassifi-
zierung nach dem 31.12.1995 geändert wird, und ob es
zulässig ist, dass die Beklagte dann auch über die Ände-
rung entscheiden darf“,
nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.
Auch diese Frage ist nach dem bereits Dargelegten dahin zu konkretisieren, ob
ein Antrag auf Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen nach Ablauf
der Antragsfrist des § 1 AnFrV i.V.m. § 7 Abs. 3 VZOG in einen Restitutionsan-
trag geändert werden darf, über den die Zuordnungsbehörde in der Sache ent-
scheiden kann.
Da ein bloßes Zuordnungsbegehren - wie ebenfalls bereits ausgeführt - die
Restitutionsantragsfrist nicht wahrt, versteht sich von selbst, dass auch eine
dahin gehende Änderung eines solchen Begehrens nach Ablauf der Aus-
schlussfrist verspätet ist mit der Folge, dass ein etwaiger Restitutionsanspruch
erloschen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
EV
Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7
VZOG
§ 1 Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 12
AnFrV
§ 1
Stichworte:
Vermögenszuordnungsrecht; Restitutionsantrag; Zuordnungsantrag; Antrags-
frist; Ausschlussfrist.
Leitzsatz:
Ein Antrag, der ausschließlich auf die Zuordnung eines Vermögensgegenstan-
des als Verwaltungs- und Finanzvermögen gerichtet ist, wahrt nicht die Frist
des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 AnFrV für ein auf denselben Vermögensge-
genstand gerichtetes Restitutionsbegehren.
Beschluss des 3. Senats vom 12. Juli 2007 - BVerwG 3 B 127.06
I. VG Berlin vom 05.09.2006 - Az.: VG 15 K 333.01 -