Urteil des BVerwG vom 30.04.2004

Rüge, Halle, Rechtseinheit, Enteignung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 127.03
VG 2 A 17/01 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom
22. September 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ein Verfah-
rensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, ist unzulässig. Ihre
Begründung genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die
Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit
in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf
die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu er-
warten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeich-
nung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsge-
richts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren er-
heblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeu-
- 3 -
tung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung
rechtfertigen soll. Es genügt nicht, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über
den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat,
diese Voraussetzung ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine
höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h.
allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dabei bedeutet "darlegen" schon nach dem allge-
meinen Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen"
bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen"
(Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und
vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im
Schriftsatz vom 24. November 2003 nicht gerecht. Soweit die Beschwerde eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daraus herleiten will, dass hier ein
rechtswirksamer Enteignungsbeschluss nicht nachgewiesen, der Beschwerdeführer
vielmehr noch Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke sei, handelt es
sich um eine Frage der zutreffenden Beurteilung des Einzelfalles durch das Verwal-
tungsgericht, nicht aber um eine darüber hinausweisende Rechtsfrage von allgemei-
ner Bedeutung, die im Interesse der Rechtseinheit und der Weiterentwicklung des
Rechts einer Klärung in der Revision zugänglich wäre. Der Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens bedarf es auch nicht im Hinblick auf die als rechtsgrundsätzlich be-
zeichnete Frage, ob die fehlende Bekanntgabe des Enteignungsbeschlusses an den
im Westen lebenden Beschwerdeführer zu dessen Unwirksamkeit führe. Dies wurde
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 20. März
1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwG 104, 186 <192 f.>) bereits verneint. Dass
gleichwohl die Revisionszulassung geboten sei, um eine Entscheidung auch des
Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen, ist bereits nicht schlüssig.
2. Soweit ein Verstoß des angegriffenen Urteils gegen die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts darin gesehen wird, dass sich das Verwaltungsgericht dem
Einwand des Vorliegens unlauterer Machenschaften bei der Enteignung nicht ange-
schlossen habe, ist damit weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan. Die Rüge einer fehlerhaften oder unterblie-
benen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner
- 4 -
Rechtsprechung aufgestellt hat - und die hier zudem nicht in der nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderlichen Weise herausgearbeitet werden - genügt weder den
Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl.
Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswe-
sen Nr. 342, S. 55).
3. Auch die Rüge eines Verfahrensverstoßes, den das Verwaltungsgericht dadurch
begangen haben soll, dass es Verstöße gegen Verfahrensvorschriften im Enteig-
nungsverfahren nicht geprüft und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht habe,
wird den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in keiner Weise
gerecht.
4. Ein Grund für die begehrte Zulassung der Revision ist schließlich ebenso wenig im
ergänzenden Schriftsatz vom 29. November 2003 dargetan. Er erschöpft sich in um-
fangreichen Zitaten aus einem in anderer Sache ergangenen, nach Auffassung des
Beschwerdeführers aber auf den eigenen Fall übertragbaren Urteil des Verwaltungs-
gerichts Halle, ohne das ein Bezug zu den Revisionszulassungsgründen des § 132
Abs. 2 VwGO hergestellt wird. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts reicht auch hier nicht aus.
Im Übrigen wird in der Beschwerde bisheriges Vorbringen wiederholt und dargelegt,
weshalb das angefochtene Urteil unzutreffend sei. Damit wird jedoch der grundsätz-
liche Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und
einer Revision nach ihrer Zulassung verkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert