Urteil des BVerwG vom 03.09.2002

Rechtsnachfolger, Rechtspersönlichkeit, Altlasten, Antritt

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 127.02
VG 6 K 1773/01.We
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 bis 3 ge-
gen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen zu 1 bis 3 tragen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) bleibt erfolglos.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisions-
entscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem
Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu
fördern. Dies setzt die Klärungsbedürftigkeit und Entschei-
dungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen
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Rechtsfrage voraus. Hieran fehlt es - unbeschadet der Frage,
ob die Beigeladenen zu 1 bis 3 überhaupt beschwerdeberechtigt,
also durch das angefochtene Urteil beschwert sind, was voraus-
setzt, dass sie hierdurch präjudiziell und unmittelbar in ih-
ren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom
18. April 1997 - BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 m.w.N.) -
im vorliegenden Fall.
Sinngemäß möchte die Beschwerde geklärt wissen, ob durch den
Verkauf aller Vermögensgegenstände einer LPG i.L. im Jahre
1993 auch das dieser zustehende Gebäudeeigentum gemäß Art. 233
§ 2 b Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Käufer übergegangen
sei, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte.
Einer Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren bedarf
es nicht, weil die sich des Erwerbs des Gebäudeeigentums be-
rühmende GbR jedenfalls wegen der besonderen Umstände des vor-
liegenden Rechtsstreits als "Rechtsnachfolger" im Sinne von
Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1
Buchst. b EGBGB eindeutig auszuschließen ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts,
an die der Senat nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden
ist, kann hier von einer die Rechtsnachfolge im Sinne der vor-
genannten Bestimmungen u.U. begründenden Umwandlung der LPG
i.L. in eine GbR durch den notariellen Kaufvertrag vom
30. Oktober 1993 keine Rede sein. Vielmehr heißt es in der
Vorbemerkung ausdrücklich, dass die GbR die Rechtsnach-
folge der LPG i.L. antritt. Anderenfalls - so das Verwaltungs-
gericht - wäre auch eine Vielzahl der vertraglichen Regelungen
unerklärlich, z.B. die Altlastenfreistellung. Inwiefern es zu
einer Rechtsnachfolge gegen den Willen der Beteiligten gekom-
men sein könnte, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Eine
Rechtsnachfolge kraft Gesetzes hätte die Einhaltung der Um-
wandlungsvoraussetzungen der §§ 23 ff. Landwirtschaftsanpas-
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sungsgesetz (LwAnpG) erfordert, an der es hier aber gerade
mangelt. Der Verkauf aller Vermögensgegenstände einer Rechts-
persönlichkeit stellt für sich genommen noch keine (Ge-
samt-)Rechtsnachfolge dar. Von einer solchen kann im gesell-
schaftsrechtlichen Sinn nur gesprochen werden, wenn der
Rechtsvorgänger im Rechtsnachfolger aufgeht, also aufhört zu
existieren. Dies trifft auf die LPG i.L. - die Beigeladene
zu 4 - offensichtlich nicht zu. Durch die vertragliche Frei-
zeichnung von den Altlasten wird augenfällig, dass die Erwer-
ber keinesfalls sämtliche bisher der LPG i.L. obliegenden
Pflichten und Belastungen - wie es für eine Rechtsnachfolge
eigentümlich wäre - übernehmen wollte, sondern hierbei selek-
tiv vorging.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB
i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn