Urteil des BVerwG vom 09.01.2006

Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 126.05
OVG 4 LB 30/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der allein in Anspruch ge-
nommene Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies geboten ge-
wesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu be-
zeichnen und näher auszuführen, inwiefern diese der - ggf. erneuten oder weiterge-
henden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit der Klärung in dem ange-
strebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwick-
lung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet der
Kläger nicht. Er bezeichnet schon keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Er hält
den Begriff der schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von
§ 11 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes von Schleswig-Holstein für klä-
rungsbedürftig. Diese Frage betrifft indes das schleswig-holsteinische Landesrecht
und entzieht sich der revisionsgerichtlichen Beurteilung (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das
Berufungsgericht hat sich bei der Auslegung des Landesrechts auch nicht durch
Bundesrecht gebunden gesehen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C
8. bis 11.74 - BVerwGE 49, 301 <303 f.>). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Allenfalls
hat das Berufungsgericht vergleichbare Begriffe aus dem Bundesrecht als Ausle-
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gungshilfe herangezogen. Das ändert nichts daran, dass es Landesrecht ausgelegt
hat, und führt nicht zur Revisibilität (Urteil vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 -
Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 = NJW 1997, 814).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1
GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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