Urteil des BVerwG vom 06.04.2005

Rechtliches Gehör, Echtheit, Verdacht, Abrede

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 126.04
VG 1 K 209/01.Me
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
20. September 2004 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je
zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungs-
gründe liegen nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO).
a) Das Verwaltungsgericht war vorschriftsmäßig besetzt (§ 138 Nr. 1 VwGO). Die
Kammer hatte die Sache durch Beschluss vom 19. November 2001 auf den nach der
Kammergeschäftsverteilung zuständigen Berichterstatter zur Entscheidung als Ein-
zelrichter übertragen. Das war zu diesem Zeitpunkt Richter am VG Becker. Weil
dieser zum 1. Oktober 2003 an das Oberverwaltungsgericht abgeordnet wurde, über-
trug die Kammer durch Beschluss vom 30. September 2003 sein Referat an Richter
am VG Gith. Als ab dem 1. Januar 2004 Richter am VG Dr. Hinkel der Kammer zu-
geteilt wurde, wurde die Sache durch Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2003
auf ihn übertragen. Als Richter am VG Dr. Hinkel zum 1. August 2004 an das Ober-
verwaltungsgericht versetzt wurde, wurde die Sache schließlich durch Kammerbe-
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schluss vom 30. Juli 2004 an Vorsitzenden Richter am VG Becker übertragen. Dieser
hat das angefochtene Urteil gefällt.
b) Eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO, vgl. § 138 Nr. 3 VwGO), ist nicht dargetan. Die Kläger haben
auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dass dies "unter Zwang" geschehen wäre,
ergibt sich aus ihrem Sachvortrag nicht. Es wäre ihnen unbenommen gewesen, er-
neut eine Verlegung des für den 30. September 2004 in Aussicht genommenen Ter-
mins zu beantragen. Im Übrigen teilen sie nicht mit, an welchem Vorbringen sie
durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gehindert gewesen sind.
c) Auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erheben die Kläger nicht schlüssig.
Seine Mitgliedschaft in der LPG "Aufbau Brünn" hat der Kläger zu 1 während des
Verwaltungsverfahrens und während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu
keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Weshalb sich dem Verwaltungsgericht die Not-
wendigkeit diesbezüglicher weiterer Sachaufklärung hätte aufdrängen sollen, ist un-
erfindlich.
Auch weitere Nachforschungen zur Echtheit des Bodenbuches waren nicht veran-
lasst. Die Kläger behaupten zwar, ausführlich und substantiiert vorgetragen zu ha-
ben, dass das Bodenbuch im Nachhinein gefälscht worden sei. Ein dahingehender
Vortrag während des erstinstanzlichen Verfahrens lässt sich indes nicht feststellen.
Den Verdacht einer Fälschung haben die Kläger im Schriftsatz vom 23. Oktober 2001
geäußert, doch bezog sich dies nicht auf das Bodenbuch, sondern auf das sog. In-
tegrationsregister. Hierauf sind sie in ihren Schriftsätzen vom 29. November 2001
und vom 21. Januar 2002 zurückgekommen. Diesen Vortrag hat das Verwaltungsge-
richt berücksichtigt. Dass Anlass zu weiterer Amtsermittlung bestanden hätte, ist
nicht ersichtlich, zumal die Kläger der Aufforderung des Gerichts vom 19. März 2002,
ihren Vortrag zu vervollständigen, nicht nachgekommen sind.
2. Inwiefern der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
zukommen soll, legen die Kläger nicht dar. Hierzu hätten sie eine Rechtsfrage be-
zeichnen und näher ausführen müssen, inwiefern diese Rechtsfrage der höchstrich-
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terlichen Klärung bedarf, inwiefern damit in dem angestrebten Revisionsverfahren zu
rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den
Einzelfall hinaus zu erwarten steht. All das leisten die Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO,
die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert