Urteil des BVerwG vom 05.09.2002

Antritt, Rechtspersönlichkeit, Altlasten, Kaufvertrag

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 126.02
VG 6 K 2621/99.We
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Weimar vom 20. Februar 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) bleibt erfolglos.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsent-
scheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Be-
stand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu
fördern. Dies setzt die Klärungsbedürftigkeit und Entschei-
dungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechts-
frage voraus. Hieran fehlt es - unbeschadet der Frage, ob die
Kläger zu 1 bis 3 überhaupt beschwerdeberechtigt, also durch
das angefochtene Urteil beschwert sind, was voraussetzt, dass
sie hierdurch präjudiziell und unmittelbar in ihren subjektiven
Rechten beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 18. April 1997
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- BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 m.w.N.) - im vorliegenden
Fall.
Sinngemäß möchte die Beschwerde geklärt wissen, ob durch den
Verkauf aller Vermögensgegenstände einer LPG i.L. im Jahre 1993
auch das dieser zustehende Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b
Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf die Käufer übergegangen sei, ohne
dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte. Einer Klä-
rung dieser Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht,
weil die sich des Erwerbs des Gebäudeeigentums berühmende GbR
jedenfalls wegen der besonderen Umstände des vorliegenden
Rechtsstreits als "Rechtsnachfolger" im Sinne von Art. 233
§ 2 b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB
eindeutig auszuschließen ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts,
an die der Senat nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden
ist, kann hier von einer die Rechtsnachfolge im Sinne der vor-
genannten Bestimmungen u.U. begründenden Umwandlung der LPG
i.L. in eine GbR durch den notariellen Kaufvertrag vom
30. Oktober 1993 keine Rede sein. Vielmehr heißt es in der Vor-
bemerkung ausdrücklich, dass die GbR die Rechtsnachfolge
der LPG i.L. antritt. Anderenfalls - so das Verwaltungsge-
richt - wäre auch eine Vielzahl der vertraglichen Regelungen
unerklärlich, z.B. die Altlastenfreistellung. Inwiefern es zu
einer Rechtsnachfolge gegen den Willen der Beteiligten gekommen
sein könnte, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Eine
Rechtsnachfolge kraft Gesetzes hätte die Einhaltung der Umwand-
lungsvoraussetzungen der §§ 23 ff. Landwirtschaftsanpassungsge-
setz (LwAnpG) erfordert, an der es hier aber gerade mangelt.
Der Verkauf aller Vermögensgegenstände einer Rechtspersönlich-
keit stellt für sich genommen noch keine (Gesamt-)Rechtsnach-
folge dar. Von einer solchen kann im gesellschaftsrechtlichen
Sinn nur gesprochen werden, wenn der Rechtsvorgänger im Rechts-
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nachfolger aufgeht, also aufhört zu existieren. Dies trifft auf
die beigeladene LPG i.L. offensichtlich nicht zu. Durch die
vertragliche Freizeichnung von den Altlasten wird augenfällig,
dass die Erwerber keinesfalls sämtliche bisher der LPG i.L. ob-
liegenden Pflichten und Belastungen - wie es für eine Rechts-
nachfolge eigentümlich wäre - übernehmen wollte, sondern hier-
bei selektiv vorging.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB
i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn