Urteil des BVerwG vom 01.06.2005

An Erfüllung Statt, Entschädigung, Rückgabe, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 124.04
VG 2 K 2658/03 GE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
24. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 18 296,71 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die angeordnete Rückzahlung von Ausgleichsleis-
tungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht
vor.
1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "be-
zeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) be-
gründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert darge-
tan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz
303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbe-
schwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222
m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre
Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG
9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforderungen genügt
die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht
Gera sei aufgrund unzureichender Würdigung und wegen nicht ausreichender Erfor-
schung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) von einem falschen oder unvollständigen
Sachverhalt ausgegangen und daher zu der unzutreffenden Feststellung gekommen,
dass das in M. gelegene Grundstück als Ausgleichsleistung für die im Rahmen der
Zwangsaussiedlung zurückgelassenen Vermögenswerte geleistet wurde und damit
als Ersatzgrundstück im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 5 VwRehaG anzusehen sei. Da-
bei geht die Klägerin davon aus, dass die ihrer Meinung nach unzutreffende rechtli-
che Wertung des Vertrages vom 19. September 1963 als Kauf- bzw. Tauschvertrag
zu dem falschen Ergebnis geführt habe. Diese Rüge vermag einen Zulassungsgrund
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darzutun, auch wenn die Klägerin sie unter Dar-
legungen im Einzelnen zu untermauern sucht. Sie bezeichnet keinen Verfahrens-
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mangel, sondern einen - angeblichen - Fehler bei der Anwendung des materiellen
Rechts, der für sich gesehen die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Ein
Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Verstoß gegen eine
Vorschrift, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art
und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen Inhalt und den inneren Vorgang
der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss vom 11. Januar 2002 - BVerwG
9 B 40.01 - juris m.w.N.). Zudem übersieht die Klägerin, dass es nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts dahinstehen kann, ob die erbrachte Gegenleistung seitens
der damaligen staatlichen Stellen hinsichtlich des angebotenen Grundstücks in M.
rechtlich als Tausch oder etwa als teilweise Leistung an Erfüllung statt im Rahmen
eines Kaufes anzusehen ist (UA S. 8), so dass das Urteil nicht auf der angegriffenen
Wertung beruhen kann.
2. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung ver-
tritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Se-
nat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht auf-
gestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwer-
deschrift nicht prozessordnungsgemäß aufgezeigt. Eine die Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich be-
stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt,
mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat
(vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 18). Hier fehlt es bereits an der Gegenüberstellung sich widersprechender
abstrakter Rechtssätze. Die Beschwerde meint lediglich, die Entscheidung des Ver-
waltungsgerichts Gera weiche "im Kern" von der Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 24.99 - ab. Sie rügt damit letztlich ei-
ne falsche Anwendung von Rechtssätzen, womit eine Divergenzrüge nicht mit Erfolg
begründet werden kann.
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3. Auch die Voraussetzungen einer Grundsatzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich
nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu
fördern. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzungen gegeben sein könn-
ten, sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen-
den Weise dargelegt, aber auch nicht ersichtlich. Zwar werden in der Beschwerde-
begründung einzelne Fragen dargelegt, die grundsätzlich bedeutsam sein sollen. Die
Beschwerdebegründung richtet diese Fragen jedoch auf den Tatbestand des vorlie-
genden Falles aus, statt eine konkrete klärungsbedürftige Fragestellung mit überge-
ordneter Bedeutung herauszuarbeiten. Damit beschränkt sie sich - mit Ausnahme
der nachfolgend erörterten Frage - letztlich darauf, die Rechtsauffassung des Ver-
waltungsgerichts anzugreifen und grundsätzliche Bedeutung zu behaupten. Mit blo-
ßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann jedoch die grund-
sätzliche Bedeutung nicht dargelegt werden. Das gilt selbst dann, wenn dazu verfas-
sungsrechtliche Erwägungen angeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 282).
Die Klägerin rügt eine nicht verfassungskonforme restriktive Anwendung des § 2
Abs. 4 Satz 1, 5 und 6 VwRehaG, die nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht in
seiner Entscheidung vom 17. Mai 2000 (- BVerwG 8 C 24.99 - VIZ 2000, 528) her-
ausgestellten Kompensationsgedanken entspreche. Dem Beschwerdevorbringen
lässt sich die konkrete Frage entnehmen, ob für den nach § 2 Abs. 4 Satz 5 und 6
VwRehaG zu entrichtenden Wert des Ersatzgrundstücks, das sich nicht mehr im Ei-
gentum des Berechtigten befindet, auf den Zeitpunkt seiner Veräußerung abzustellen
ist oder ob hierfür der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Schädigung maßge-
bend ist.
Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es aber nicht der Durchführung eines Revisi-
onsverfahrens. Einer Rechtsfrage kommt nämlich nicht schon deshalb grundsätzli-
che Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts vorliegt; es fehlt auch dann an der Klärungsbedürftigkeit, wenn
sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand
der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die
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bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom
31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres
trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausrei-
chende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich
herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG
10 B 6.94 -). Ein solcher Fall ist hier gegeben, zumal hinsichtlich der mit § 2 Abs. 4
VwRehaG zusammenhängenden Fragen die von der Beschwerde selbst angeführte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2000 (- BVerwG 8 C
24.99 -) vorliegt. Die Auslegung der hier maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 2
Abs. 4 Satz 6 VwRehaG ergibt, dass auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes des
Ersatzgrundstücks abzustellen ist. Der Wortlaut bezieht sich auf das als Entschädi-
gung übereignete Ersatzgrundstück und stellt in den Folgesätzen ausschließlich auf
dieses Grundstück betreffende Vorgänge oder Rechte ab. Für die Annahme, dass
mit dem in Satz 6 des § 2 Abs. 4 VwRehaG genannten "Zeitpunkt des Eigentumsver-
lustes" der Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme gemeint ist, gibt es keine An-
haltspunkte. Auch lässt sich eine solche Annahme nicht auf verfassungsrechtliche
Bedenken in Bezug auf das hier vertretene Verständnis der Norm stützen. Dem Be-
rechtigten kommen mit der Rückgabe von entzogenen Grundstücken die zwischen-
zeitlich erwachsenen Wertsteigerungen aufgrund gestiegener Bodenpreise zugute.
Im Gegenzug hat der Berechtigte die mit dem Eigentumsverlust des als Entschädi-
gung erhaltenen Ersatzgrundstücks ggf. realisierte und vereinnahmte Wertsteigerung
zu entrichten, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 7 VwRehaG außer Betracht
bleibt. § 2 Abs. 4 VwRehaG bezweckt den Ausgleich erfahrener Vorteile (BTDrucks
12/7048 S. 36 f. zu § 2 Abs. 4 Satz 6 ). Im Falle der Rückgabe des entschädig-
ten Vermögenswertes soll im Gegenzug die empfangene Entschädigung in den öf-
fentlichen Haushalt zurückfließen, um es nicht zu einer doppelten Wiedergutma-
chung desselben Schadens kommen zu lassen. Aus dem komplementären Verhält-
nis von Entzug und Entschädigung folgt bei Rückgabe des Vermögensgegenstandes
die Pflicht zur Erstattung (vgl. Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 24.99 -). Soweit
ein Vermögensgegenstand nicht oder nicht vollständig zurückgegeben werden kann,
tritt an seine Stelle ein Entschädigungsanspruch, so dass auch insoweit das kom-
plementäre Verhältnis von Entzug und Entschädigung gewährleistet ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette