Urteil des BVerwG vom 17.06.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 124.03 (3 C 20.04)
VG 4 K 1228/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. Juli 2003
wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das er-
strebte Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Ge-
legenheit geben zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein erhebliches Vor-
schubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1
Abs. 4 Ausgleichleistungsgesetz und damit ein Verlust des Anspruchs auf Leistungen
nach diesem Gesetz anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang wird auch der
Frage der Übertragbarkeit der zu anderen gesetzlichen Bestimmungen vergleichba-
ren Inhalts ergangenen Rechtsprechung nachzugehen sein.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 20.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
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Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert