Urteil des BVerwG vom 11.02.2009

Urteil vom 11.02.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 123.08
OVG 1 N 65.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
22. September 2008 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 149 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Beru-
fung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
22. September 2008 wendet, ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberver-
waltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die
§ 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier ange-
fochtene Beschluss nicht. Eine analoge Anwendung von § 133 VwGO auf die
Nichtzulassung der Berufung, wie sie der Kläger begehrt, ist ausgeschlossen. In
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit der
Einführung des § 321a ZPO auch in den Fällen geltend gemachter „greifbarer
Gesetzeswidrigkeit“ kein Raum mehr für eine Befassung der nächsthöheren
Instanz mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf ist (vgl. u.a. Beschluss vom
27. März 2006 - BVerwG 10 B 13.06 - Buchholz 310 § 146 VwGO Nr. 6
m.w.N.). Um nichts anderes als einen solchen außerordentlichen Rechtsbehelf
würde es sich aber bei der vom Kläger befürworteten analogen Anwendung von
§ 133 VwGO handeln.
Soweit der Kläger hilfsweise eine Beschlussfassung des Bundesverwaltungsge-
richts zu verschiedenen in der Beschwerde im Einzelnen benannten rechtlichen
Fragestellungen beantragt, ist auch dieser Antrag unzulässig. Das Bundesver-
waltungsgericht kann nur im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten tätig
werden. Dazu zählt nicht die abstrakte Beantwortung von Rechtsfragen.
Die weiter gestellten Hilfsanträge scheitern ebenfalls an § 152 Abs. 1 VwGO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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