Urteil des BVerwG vom 28.11.2006

Rechtliches Gehör, Rüge, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 123.06
VGH 2 S 736/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO steht die Anhörungsrüge gegen eine mit
Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare gerichtliche
Entscheidung offen, wenn das Gericht den Anspruch des rügeführenden Betei-
ligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge das Vorliegen dieser Voraus-
setzungen darlegen.
Dem wird die Rüge des Klägers nicht gerecht. In ihr wird nicht dargelegt, inwie-
fern der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli-
cher Weise verletzt haben soll. Hierzu hätte es der Angabe bedurft, welches
konkrete Vorbringen des Klägers zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entschei-
dung nicht in Erwägung gezogen habe. Das leistet der Kläger nicht. Er bemän-
gelt stattdessen, dass die Entscheidung des Senats in mehrfacher Hinsicht
nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Übereinstim-
mung stehe. Hierauf kann die Anhörungsrüge indessen nicht gestützt werden.
Daran ändert auch nichts, dass der Kläger gelegentlich behauptet, der Senat
habe bestimmte Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht erwähnt,
obwohl er selbst sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf
diese Entscheidungen berufen habe. Auch diese Ausführungen dienen ersicht-
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lich dazu, den Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung zu begründen, auf den
die Anhörungsrüge nicht gestützt werden kann. Eine zulässige Rüge, der Senat
habe bestimmtes Vorbringen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
übergangen, verbindet sich damit nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass die
Anhörungsrüge nicht darlegt, inwiefern die Berücksichtigung eines bestimmten
Vortrags zu einer anderen Entscheidung über die Zulassung der Revision hätte
führen können; die Anhörungsrüge lässt jeden Bezug zu den Zulassungsgrün-
den des § 132 Abs. 2 VwGO vermissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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