Urteil des BVerwG vom 27.06.2005

DDR, Republik, Entschädigung, Abkommen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 123.04
VG 27 A 4.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
13. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von den Klä-
gern allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die
Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu
erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dem Darlegungserfor-
dernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist nur dann genügt, wenn die Beschwerde ei-
ne bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts
herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte
Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Dies ist hier nicht geschehen.
1. Für grundsätzlich bedeutsam halten die Kläger, die sich gegen eine Vermögens-
zuordnung an die beigeladene Bundesrepublik nach § 1b Abs. 1 VZOG wenden, zum
einen die Frage, ob dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deut-
schen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen
vom 21. August 1987 ein Sinn beigelegt werden könne, der einen nachhaltigen Ver-
stoß gegen die Verfassung der Republik Österreich beinhalte.
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Die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht
dargetan. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, ob der Vertrag
vom 21. August 1987 einen von der Republik Österreich für ihre Staatsangehörigen
ausgesprochenen Verzicht auf deren Individualansprüche gegenüber der DDR bein-
haltet oder - wie die Kläger meinen - ein solcher Verzicht Art. 7 des Vertrages nicht
zu entnehmen sei und auch gegen die österreichische Verfassung verstieße. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für
die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Zuordnung, dass der betroffene
Vermögenswert in ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen im Sinne von
§ 1 Abs. 8 Buchst. b VermG wirksam einbezogen wurde. Unter dieser Voraussetzung
wurde der Vermögenswert im Sinne von § 1b Abs. 1 Satz 1 VZOG "Gegenstand"
dieses Abkommens und der vermögensrechtliche Anspruch des österreichischen
Staatsangehörigen wurde im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG seitens der DDR
"geregelt". Der eingetragene Eigentümer und seine Erben sind im Rahmen der An-
fechtung der Vermögenszuordnung auf den Einwand beschränkt, dass der Vermö-
genswert nicht Gegenstand einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne des § 1
Abs. 8 Buchst. b VermG wurde (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 -
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115). Nachdem § 1b Abs. 1 Satz 1 VZOG und § 1
Abs. 8 Buchst. b VermG nur an die Vereinbarung einer Globalentschädigung an-
knüpfen, kann offen bleiben, ob - und ggf. wann - individuelle Ansprüche, die Ge-
genstand des Abkommens zwischen der DDR und Österreich waren, durch dieses
bzw. durch individuelle Entschädigungszahlungen erloschen sind oder als erloschen
zu gelten haben. Das Erlöschen individueller Ansprüche ist keine Voraussetzung für
die Anwendung der genannten Vorschriften (Beschluss vom 16. August 2000
- BVerwG 3 B 103.00 - ZOV 2001, 106).
Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwal-
tungsgericht ist es auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Ge-
setzgeber den Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG nur an die
Voraussetzung geknüpft hat, dass die betreffenden Vermögensgegenstände auslän-
discher Staatsangehöriger in ein durch die DDR abgeschlossenes zwischenstaatli-
ches Abkommen einbezogen wurden. Der vollständige Entzug sämtlicher Nutzungs-
und Verwertungsrechte durch die DDR, lange bevor das Grundgesetz und damit
Art. 14 GG für das Gebiet der DDR Geltung erlangte, hatte die Rechtsstellung der
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ausländischen Vermögensinhaber faktisch derart ausgehöhlt, dass vom Fortbestand
eines materiellen Eigentumsrechts keine Rede mehr sein konnte. Die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet allein noch vorhandene
Buchposition der Rechtsvorgängerin der Kläger stellte kein Eigentum im Sinne von
Art. 14 GG dar (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 2 BvR 1867/00 -;
BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276
<278>; Beschluss vom 14. September 2004 - BVerwG 3 B 24.04).
2. Ebenso wenig führt die mit der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage, ob aus
§ 1 Abs. 8 Buchst. b VermG abgeleitet werden könne, dass vermögensrechtliche An-
sprüche allein deshalb ausgeschlossen seien, weil bereits früher einmal wegen des
Verlustes desselben Vermögenswertes dem Betroffenen oder seinem Rechtsvor-
gänger eine andere Entschädigung gewährt worden sei, auf eine Revisionszulassung
wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch diese Frage ist bereits geklärt.
Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden,
dass es keine Anwendungsvoraussetzung von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG ist, ob der
durch den Verlust des in das zwischenstaatliche Abkommen einbezogenen Ver-
mögenswerts individuell Geschädigte von dem Vertragspartner der DDR entschädigt
wurde. Die Vorschrift knüpft an die für die konkreten Vermögenswerte getroffene
Vereinbarung einer Globalentschädigung und nicht an die Leistung einer darauf be-
ruhenden individuellen Entschädigung an, die ohnedies der innerstaatlichen Rege-
lung des entschädigten Heimatstaats obliegt (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C
43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115; Beschluss vom 14. Dezember 2001
- BVerwG 3 B 112.01).
Darin liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung im Ver-
gleich zu anderen Personen, deren Vermögen durch die Maßnahmen der DDR ge-
schädigt wurde. Der Umstand, dass ein Vermögensgegenstand in ein zwischenstaat-
liches Abkommen der DDR einbezogen wurde und in diesem Rahmen für den kon-
kreten Vermögensverlust Entschädigungszahlungen an den Vertragspartner der DDR
erfolgt sind, stellt einen sachlichen Grund für die in dem Restitutionsausschluss
liegende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Geschädigten dar.
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3. Schließlich ist auch die dritte von den Klägern formulierte Frage, ob aus § 1 Abs. 8
Buchst. b VermG abgeleitet werden könne, dass diese Regelung Ansprüche nach
dem Vermögensgesetz schon deshalb ausschließe, weil allein die Möglichkeit be-
standen habe, dass der Betroffene oder sein Rechtsvorgänger für den Verlust seines
Vermögenswertes bereits eine Entschädigung hätte beanspruchen können, nicht
geeignet, die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu rechtfertigen.
Wie dargestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ge-
klärt, dass die Einbeziehung des Vermögenswertes in ein zwischenstaatliches Ent-
schädigungsabkommen für einen Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. b
VermG genügt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert