Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Beweisantrag, Beweismittel, Restitution, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 123.03
VG 8 K 2004/01.We
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom
1. September 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungs-
gericht habe sich nicht in der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Weise um
eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht, genügt nicht den Darlegungsanforderun-
gen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Wird die Revision auf eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO gestützt, so gehört zur
ordnungsgemäßen Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen außer der An-
führung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht nicht bedient haben
soll, auch die Darlegung, was das Beweismittel voraussichtlich erbracht hätte und
weshalb bei dem erhofften Beweisergebnis eine der Beklagten günstigere Entschei-
dung hätte ergehen können. Hat der die Rüge vorbringende Verfahrensbeteiligte
keinen Beweisantrag gestellt, so ist ferner darzulegen, weshalb sich dem Tatsa-
chengericht eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte
aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nämlich nur dann eine unzureichende Auf-
klärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umstän-
den - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, dass ein wei-
teres Beweismittel vorhanden war und dieses der weiteren Sachaufklärung hätte
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dienlich sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 29. Juli 1992
- BVerwG 3 C 37.88 -).
Die Klägerin rügt, das Gericht habe es versäumt zu prüfen, ob sie bereits vor dem
27. November 1995 einen eigenen Antrag auf Restitution der streitgegenständlichen
Grundstücke gestellt habe. Doch legt sie nicht gemäß den Anforderungen von § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht - nachdem entspre-
chende Beweisanträge nicht gestellt worden sind - eine weitere Sachaufklärung in
Bezug auf eine frühere eigene Antragstellung der Klägerin hätte aufdrängen müssen.
Die Klägerin stützt diese Behauptung allein darauf, dass die Beantragung der Über-
tragung von Volkseigentum in Kommunalvermögen durch eine Vielzahl von Kommu-
nen schwerpunktmäßig im Frühjahr 1991 und im Frühjahr 1994 erfolgt sei. Die
Kommunen seien durch die jeweiligen Oberfinanzdirektionen im Frühjahr 1994 da-r-
auf hingewiesen worden, dass - nach damaliger Rechtslage - die Antragsfrist zum
30. Juni 1994 auslaufen werde. Dies trägt die Aufklärungsrüge der Klägerin schon
deshalb nicht, weil sie selbst sich im Klageverfahren nur auf die am 27. November
1995 bei der Beklagten eingegangenen Anträge berufen und auch nur diese Anträge
in Ablichtung vorgelegt hatte. Die Beklagte und die Beigeladene hatten bereits in ih-
ren Klageerwiderungen das Fehlen eines eigenen Restitutionsantrags der Klägerin
gerügt. In der mündlichen Verhandlung war auch seitens des Gerichts ausweislich
des Sitzungsprotokolls der ausdrückliche Hinweis ergangen, dass in diesen im Na-
men der Gemeindeverwaltung Hainrode abgegebenen Anträgen nicht der erforderli-
che Antrag der Klägerin gesehen werden könne. Spätestens zu diesem Zeitpunkt
hätte es der Klägerin oblegen, auf eventuelle frühere eigene Anträge hinzuweisen.
Nachdem dies nicht geschehen ist, mussten sich dem Gericht weitere Nachfor-
schungen in diese Richtung nicht aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat
zwar Stellung genommen, jedoch keinen eigenen Antrag gestellt. Die Festsetzung
des Streitwertes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert