Urteil des BVerwG vom 28.11.2002

Ausnahmefall, Rechtsirrtum, Tatsachenfeststellung, Zuschuss

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 123.02
OVG 8 A 10235/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
15. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 887,97 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat hin-
sichtlich der vom Kläger dargelegten Rechtsfragen keine grund-
sätzliche Bedeutung.
Ist - wie im vorliegenden Fall - die angefochtene Entscheidung
auf mehr als eine für sich allein den Entscheidungsausspruch
tragende Begründung gestützt, so kann die Revision nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann
zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründun-
gen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird
(vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 -
Buchholz 310 § 132 Nr. 232 und vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B
44.81 - Buchholz 310 § 132 Nr. 197 m.w.N.).
Das Oberverwaltungsgericht hat sein die Berufung zurückweisen-
des Urteil zum einen auf die Bestandskraft des Bescheides vom
20. Oktober 1993, zum anderen auf den von ihm in einem dem Be-
gehren des Klägers abträglichen Sinne ausgelegten Inhalt der
einschlägigen EG-Verordnungen gestützt. Zwar setzt sich die Be-
schwerde gegen beide Begründungsstränge zur Wehr, jedoch greift
sie damit jedenfalls in Hinblick auf den Gesichtspunkt der Be-
standskraft nicht durch.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Oktober 1993 enthält
neben der Feststellung, dass beim klägerischen Betrieb die För-
derungsvoraussetzungen nach dem sog. Extensivierungsprogramm
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vorliegen, die generelle Bewilligung eines jährlich neu festzu-
setzenden Bewirtschaftungszuschusses für die Ernten 1993 bis
1997. Zugleich wird in dem Bescheid der auf das erste Bewilli-
gungsjahr entfallende Zuschuss berechnet, wobei Abzüge vorge-
nommen werden für angemeldete Flächen, die nach Maßgabe der VO
(EWG) Nr. 1765/92 vom Kläger stillgelegt worden waren. Nach An-
sicht des Oberverwaltungsgerichts steht damit bestandskräftig
fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Extensi-
vierungsprämien für stillgelegte Flächen auch für die Ernten
1995 bis 1997 nicht vorliegen. Die für 1993 getroffene behörd-
liche Feststellung sei nämlich zur Auslegung der in unmittelba-
rem Zusammenhang damit für die Dauer des fünfjährigen Ver-
pflichtungszeitraums ausgesprochenen grundsätzlichen Bewilli-
gung heranzuziehen und führe zu dem Ergebnis, dass letztere nur
für Flächen gelte, die zu den weiteren Ernten nicht stillgelegt
seien.
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob unter diesen
Voraussetzungen "verbindlich und bestandskräftig festgestellt
(sei), dass für die Bewilligung der Förderungen für die weite-
ren Förderjahre eine gleichzeitige Stilllegung von Flächen
nicht möglich ist". Diese Frage entbehrt der grundsätzlichen
Bedeutung, weil sie sich nicht in verallgemeinerungsfähiger
Weise beantworten lässt. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht
den Rechtssatz aufgestellt, die erstmalige Versagung der Exten-
sivierungsprämie für stillgelegte Flächen schließe generell und
für alle Fälle auch deren künftige Gewährung aus. Das Gericht
hat vielmehr eine einzelfallbezogene Aussage getroffen, indem
es den die grundsätzliche Bewilligung enthaltenden Teil des Be-
scheides vom 20. Oktober 1993 einer Auslegung unterzogen und
hierfür die nur das Jahr 1993 betreffende Regelung "herangezo-
gen" hat. Ob diese Auslegung zutrifft, hat das Revisionsgericht
nicht zu überprüfen. Bei der Ermittlung und Feststellung des
gewollten Inhalts einer Willenserklärung handelt es sich um ei-
ne Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO, an die
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der Senat gebunden ist. Diese Bindung entfiele nur dann, wenn
die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung einen
Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssät-
ze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen ließe (vgl. Ur-
teil vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 77.89 - BVerwGE 88, 166,
170). Dafür, dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben sein
könnte, ist nichts ersichtlich.
Auch mit der weiteren Frage, "ob ein rechtskräftiger und mit
einem Grundlagenbescheid verbundener Bewilligungsbescheid für
eines von mehreren Förderjahren innerhalb eines mehrjährigen
Förderzeitraumes bestandskräftige Feststellungen auch für die
Folgejahre innerhalb des Förderzeitraumes treffen kann", er-
füllt die Beschwerde nicht die Voraussetzungen für eine Revisi-
onszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese Frage ent-
behrt des notwendigen Bezugs zu den entscheidungstragenden Er-
wägungen des Berufungsgerichts. Das angefochtene Urteil besagt
nämlich nicht, dass die Versagung der stillgelegte Flächen
betreffenden Extensivierungsprämie für die Jahre 1995 bis 1997
in dem Bewilligungsbescheid für 1993 getroffen worden ist,
vielmehr entnimmt das Gericht sie der von ihm in diesem Sinne
ausgelegten, den gesamten Förderzeitraum erfassenden "grund-
sätzlichen Bewilligung".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel