Urteil des BVerwG vom 06.03.2009

Unternehmer, Beschränkung, Berufszulassung, Berufsfreiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 122.08
OVG 13 A 2763/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September
2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger betreibt ein Taxi-Unternehmen, mit dem er unter anderem Kranken-
fahrten durchführt. Er begehrt eine Genehmigung nach § 18 des Rettungsge-
setzes NRW - RettG - zur Wahrnehmung von Aufgaben des qualifizierten Kran-
kentransportes mit zwei Krankentransportwagen (KTW). Das Berufungsgericht
hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet
sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt
sich als Zulassungsgrund weder die geltend gemachte Divergenz im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO.
1. Der Kläger benennt keinen vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz,
der von einem Rechtssatz in der von ihm angeführten Entscheidung des Senats
vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 20.98 - (Buchholz 418.15 Rettungswesen
Nr. 9) abweicht. Der Senat hat dort entschieden, dass die Deklarierung der Be-
darfsgrenze als Versagungsgrund mit der Gewährleistung der Berufsfreiheit
nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der Kläger rügt, das Berufungsgericht
habe wegen fehlerhafter Sachverhaltsannahmen nicht erkannt, dass der Be-
klagte unnötige Überkapazitäten im Bereich der RTW geschaffen habe, die er
für den Krankentransport einsetze. Deshalb bestehe im Bereich des Kranken-
transportes in Wirklichkeit noch ein ungedeckter Bedarf und gerate die Klage-
abweisung in Widerspruch zu der erwähnten Senatsentscheidung. Diese Erwä-
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gung greift nicht durch. Eine Divergenz kann sich nur aus einem vom Beru-
fungsgericht auf der Grundlage der angenommenen Tatsachen aufgestellten
Rechtssatz ergeben und nicht daraus, dass es bei (vermeintlich) richtiger Tat-
sachenfeststellung anders entschieden hätte. Im Übrigen bedeutet die Aner-
kennung der Bedarfsgrenze als Versagungsgrund nicht, dass bei einer etwa
noch bestehenden Bedarfslücke im öffentlichen Rettungsdienst im Umkehr-
schluss ohne weiteres ein Anspruch auf Zulassung des privaten Anbieters an-
zunehmen ist.
Der Kläger zeigt ferner keine Divergenz zu dem von ihm angeführten Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 u.a. -
(BVerfGE 107, 186) auf. Diese Entscheidung betraf ein Versandhandelsverbot
zwischen Arzt und Apotheke für bestimmte Impfstoffe. Das Bundesverfas-
sungsgericht hat dort den allgemeinen Rechtssatz wiederholt, dass die Recht-
fertigung einer Beschränkung der Berufsfreiheit davon abhängt, wie eng der
Bezug der beschränkenden Vorschriften zu dem jeweiligen Schutzgut ist (a.a.O.
S. 197). In jenem Fall hat es einen näheren Bezug des Versandhan-
delsverbotes zu dem Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes verneint.
Der Kläger meint, das Berufungsgericht sei von dem vom Bundesverfassungs-
gericht aufgestellten Rechtssatz abgewichen, weil es angenommen habe, dass
nicht nur bei der Notfallrettung, sondern auch beim Krankentransport eine Be-
schränkung der Berufszulassung zulässig sei, obwohl der Krankentransport - so
der Kläger - nur in einem entfernteren Zusammenhang zum Gesundheitsschutz
stehe. Damit kann eine Divergenz schon deshalb nicht begründet werden, weil
das Berufungsgericht gerade nicht davon ausgegangen ist, dass der Kranken-
transport nur in einem entfernteren Zusammenhang zum Gesundheitsschutz
steht (s. S. 12 f. des Urteils). Die These des Klägers, der Krankentransport wei-
se keinen unmittelbaren Bezug zu verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgü-
tern auf und dürfe deshalb keiner Berufszulassung unterliegen, geht im Übrigen
fehl. Die ordnungsgemäße Abwicklung des qualifizierten Krankentransportes
dient unmittelbar dem Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten und ist
ein außerordentlich wichtiges Gemeinschaftsgut (Urteil des Senats vom
17. Juni 1999 a.a.O. S. 5).
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Die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen des Klägers
betreffen die von ihm für richtig gehaltene Auslegung der Funktionsschutzklau-
sel des Rettungsgesetzes des Landes. Die Auslegung irrevisiblen Landesrechts
ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 137 Abs. 1
VwGO). Der Kläger zeigt nicht auf, dass bei der Auslegung des Landesrechts
der von ihm angeführte Art. 12 Abs. 1 GG seinerseits ungeklärte Fragen aufwirft
(s. zu dieser Voraussetzung Beschluss vom 9. Juni 2008 - BVerwG 3 B 56.08 -
juris m.w.N.).
2. Der Kläger macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt
in verschiedener Hinsicht fehlerhaft ermittelt. Soweit damit als Verfahrensfehler
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein Verstoß gegen die Pflicht zur Sach-
verhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt werden soll, bleibt dies schon
deshalb erfolglos, weil von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden
kann, dass sie eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt. Das ist hier nicht geschehen.
Dem Zulassungsantrag ist auch nicht zu entnehmen, dass und welche weitere
Aufklärung sich dem Berufungsgericht von sich aus hätte aufdrängen müssen.
Soweit der Kläger mit der Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung einen
Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gel-
tend macht, bleibt auch dies erfolglos. Seine Einwände sind ohne Substanz
oder zielen nicht auf eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung des
Berufungsgerichts, sondern auf die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzu-
ordnende richterliche Würdigung. So hält er der Annahme des Berufungsge-
richts, unnötige Überkapazitäten bei den im Bedarfsplan ausgewiesenen RTW
seien nicht ersichtlich, eine Äußerung des Beklagten aus der mündlichen Ver-
handlung vor dem Berufungsgericht und eine Angabe aus dem Bedarfsplan zur
Nutzung eines bestimmten RTW entgegen, ohne dass sich daraus auch nur im
Ansatz eine verfahrensfehlerhafte Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts
ergeben würde. Es ist selbst davon ausgegangen und hat es für unbedenklich
gehalten, dass RTW auch zum Krankentransport genutzt werden, soweit die
Bedürfnisse der Notfallrettung dies zulassen. Daraus folgt aber nicht, dass ein
solcher RTW bezogen auf die Notfallrettung unnötig wäre und die Schaffung
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einer „Überkapazität“ bedeutete. Der vom Kläger angesprochene RTW soll
nach dem Bedarfsplan eindeutig zur Notfallrettung eingesetzt werden und nur
ergänzend zum Krankentransport (Bedarfsplan S. 16).
Ähnlich verhält es sich mit den weiteren vom Kläger angesprochenen Aspekten.
Der auf Angaben des Beklagten gestützten Annahme des Berufungsgerichts,
der Krankentransportdienst sei nicht vollständig ausgelastet, hält er eine eigene
Berechnung entgegen, deren Grundannahmen (Einsatzzahlen) und Ergebnis
(„optimale Auslastung“) sich nicht erschließen und die nichts über einen
Verfahrensfehler des Berufungsgerichts besagt. Der Annahme des Berufungs-
gerichts, die Kosten- und Ertragslage des öffentlichen Rettungsdienstes werde
sich bei weiteren Genehmigungen zugunsten privater Unternehmer erheblich
verschlechtern, hält er entgegen, dass die Kosten der Krankenkassen sinken
würden, weil er als privater Unternehmer Krankentransporte kostengünstiger
anbiete. Auch dieser Einwand betrifft allein die richterliche Würdigung. Das Be-
rufungsgericht hat nicht verkannt, dass private Unternehmer (unter anderem
wegen der ihnen möglichen Beschränkung auf lukrative Einsatzorte und -zeiten)
ihre Krankentransportleistungen regelmäßig günstiger erbringen können. Es hat
vielmehr auf den öffentlichen Rettungsdienst abgestellt, dessen Funktionsfä-
higkeit durch § 19 Abs. 4 RettG geschützt werden soll, und hierauf bezogen
angenommen, dass weitere Genehmigungen für private Unternehmer zu einer
unverträglichen Steigerung ungedeckter Vorhaltekosten im öffentlichen Ret-
tungsdienst führten, der wegen seiner Sicherstellungspflicht gemäß § 6 RettG
nicht beliebig Kapazitäten abbauen könne. Soweit der Kläger schließlich die
Annahme des Berufungsgerichts für fehlerhaft hält, wonach kein Anlass zu
Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu den Einsatzzahlen
der letzten Jahre bestehe, beschränkt sich sein Beschwerdevortrag auf die all-
gemeine Behauptung, Einsatzzahlen verteilten sich üblicherweise im Verhältnis
20 zu 80 auf Notfallrettung und Krankentransport, weshalb die Zahlen des Be-
klagten offensichtlich der Realität widersprächen. Diesen Einwand hat das Be-
rufungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, ihn aber - zutref-
fend - für unsubstantiiert gehalten (Urteil S. 22).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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