Urteil des BVerwG vom 02.07.2007

Neue Beweismittel, Wiederaufnahme, Zeugenaussage, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 122.06
VG 5 A 1711/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 18. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Mit Bescheid vom 29. April 2002 hatte der Beklagte festgestellt, dass die Kläge-
rin Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(BerRehaG) sei, die Verfolgungszeit vom 1. September 1954 bis 15. Oktober
1956 gedauert habe und Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vor-
lägen. Zugleich war der weitergehende Antrag insoweit abgelehnt worden, als
eine beabsichtigte Ausbildung als Schwesternschülerin im Jahre 1956 mangels
Ausbildungsvertrag und eine 1957 in W.-B. begonnene Berufsaubildung nicht
berücksichtigt worden waren. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig, nachdem
die Klägerin ihre dagegen gerichtete Klage zurückgenommen hatte. Den wegen
ihrer vermeintlich falsch berechneten Rente gestellten Antrag der Klägerin auf
Wiederaufnahme dieses Verfahrens vom 15. April 2003 lehnte der Beklagte mit
dem hier streitigen Bescheid vom 31. Juli 2003 ab, da die Voraussetzungen für
eine Wiederaufnahme nach § 51 VwVfG nicht vorlägen. Die Klägerin habe kei-
ne Anhaltspunkte geliefert, dass sich die Sach- und Rechtslage geändert habe
oder neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe nach § 780 ZPO vorlä-
gen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es
seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die unzutreffende Berech-
nung der Invalidenrente der politischen Verfolgung der Klägerin gedient haben
könnte.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungs-
grund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil
beruht nicht auf einem Verfahrensmangel.
1
2
3
- 3 -
1. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht
verletzt, weil es sich nicht die Original-Verwaltungsvorgänge habe vorlegen las-
sen, sondern sich mit der Vorlage noch dazu unvollständiger Kopien zufrieden
gegeben habe. Diese Behauptung trifft nicht zu. Die vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge sind unzweifelhaft die Originalakten. Für ihre Unvoll-
ständigkeit fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu
entnehmen, welche Aktenteile fehlen sollen. Der Verweis der Klägerin auf ihr
Schreiben vom 29. Mai 2005 hilft insoweit schon deshalb nicht weiter, weil der
Beklagte danach auf die Anforderung des Gerichts mit Schreiben vom 29. Juni
und 2. August 2006 noch zwei weitere Hefter vorgelegt hat. Auch der Vorwurf,
der Klägerin sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, geht fehl. Die
Klägerin hat am 15. Februar und 20. Juli 2006 Einsicht in die vollständigen bis
dahin vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten genommen. Von dem An-
gebot, den letzten unter dem 2. August 2006 übersandten Vorgang noch vor
der mündlichen Verhandlung einzusehen, hat sie keinen Gebrauch gemacht.
2. Ein Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 VwGO liegt auch nicht darin, dass
das Gericht keine Zeugen vernommen hat. Die Beschwerde benennt insoweit
als Zeugin, die zu vernehmen gewesen wäre, in erster Linie Frau T. von der
LVA M.-V.; sie hätte über die von ihr festgestellte Manipulation des Arbeitsbu-
ches der Klägerin aussagen können. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil
die Klägerin selbst ausweislich ihres Schreibens vom 2. September 2006 Frau
T. erst am 23. August 2006 und damit 5 Tage nach der mündlichen Verhand-
lung kontaktiert hat. Erst bei dieser Gelegenheit soll Frau T. die angebliche Ma-
nipulation des Arbeitsbuches festgestellt haben. Im Zeitpunkt der Entscheidung
des Verwaltungsgerichts gab es mithin nicht den geringsten Anlass, Frau T. als
Zeugin in den Blick zu nehmen.
Es kommt hinzu, dass nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauf-
fassung des Verwaltungsgerichts die Zeugenaussage der Frau T. mit dem von
der Beschwerde erwarteten Inhalt in keinem Falle entscheidungserheblich ge-
wesen wäre. Selbst wenn die Aussage Anhaltspunkte dafür erbracht hätte, dass
die unrichtige Rentenberechnung durch die DDR eine Maßnahme der politi-
schen Verfolgung war, wäre ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitie-
4
5
- 4 -
rung daran gescheitert, dass kein Eingriff in einen Vermögenswert vorlag. Auch
aus diesem Grund kam die von der Beschwerde für notwendig gehaltene Zeu-
genvernehmung nicht in Frage.
Auch für Vernehmung der von der Beschwerde weiterhin erwähnten Zeugin
Frau Z. ist kein Grund ersichtlich. Hier fehlt es bereits an der gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, was das Beweismittel voraus-
sichtlich erbracht hätte und weshalb bei dem erhofften Beweisergebnis eine der
Klägerin günstigere Entscheidung hätte ergehen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
6
7