Urteil des BVerwG vom 15.02.2005, 3 B 122.04
Überprüfung, Fristablauf, Rechtsnachfolger, Vertrauensschutz
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 122.04 VG 15 A 716.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juli 2004 werden verworfen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Sie sind unzulässig. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe werden nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies geboten
gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Beide Beschwerdeführer werfen als im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob das der beklagten Zuordnungsbehörde
durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen stets auf Null reduziert sei, wenn
der von einem rechtswidrigen Zuordnungsbescheid Begünstigte selbst ein Träger
öffentlicher Verwaltung sei, der keinen Vertrauensschutz genieße. Das verfehlt die
Begründung des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat einen dahingehenden allgemeinen Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat eine Reduzierung des
Rücknahmeermessens der Zuordnungsbehörde nur deshalb angenommen, weil zwei
sich widersprechende Zuordnungsentscheidungen ergangen waren und ohnehin
geklärt werden musste, welche von ihnen aufrechterhalten bleiben sollte. Bei dieser
Sachlage hat es die Zuordnungsbehörde für verpflichtet gehalten, den rechtswidrigen
Bescheid zu ändern und den gegenläufigen rechtmäßigen Bescheid
aufrechtzuerhalten. Inwiefern diese Erwägungen dem Rechtsstreit grundsätzliche
Bedeutung verleihen sollen, machen die Beschwerden nicht einsichtig. Es erscheint
auch als ausgeschlossen, da es sich allein um eine Würdigung des gegebenen Einzelfalles handelt.
2. Die Beklagte hält außerdem die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die
Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger des Bekanntmachungsadressaten läuft. Insofern ist ihre Beschwerde ebenfalls unzulässig.
Es wird nicht deutlich, inwiefern die Frage entscheidungserheblich und inwiefern sie
klärungsbedürftig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Frage beiläufig bejaht (S. 4)
und hat daraus die Folgerung gezogen, dass der Bescheid vom 15. Juni 1995 der
Klägerin gegenüber bestandskräftig geworden sei. Inwiefern dies der höchstrichterlichen Überprüfung bedürfte, legt die Beschwerde nicht dar. Hinzu kommt, dass die
angefochtene Entscheidung auf diesem Punkt nicht beruht. Die Annahme der Bestandskraft war der Beklagten günstig; das Verwaltungsgericht hat der Klage gleichwohl - aus anderen Gründen - stattgegeben. Die Beklagte möchte aus dem Fristablauf den Schluss ziehen, dass die vorliegende Klage verfristet sei. Gegenstand der
Klage ist aber nicht der Bescheid vom 15. Juni 1995, sondern derjenige vom
9. September 2002.
3. Zu ihrer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Beklagte ebenfalls
nicht hinreichend dar, worin die behauptete Abweichung bestehen soll. Den rechtlichen Obersatz, den sie dem angefochtenen Urteil entnimmt, hat das Verwaltungsgericht - wie gezeigt - nicht aufgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert
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