Urteil des BVerwG vom 20.04.2004

Aufschiebende Wirkung, Rückzahlung, Stundung, Finanzen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 122.03
VG 7 E 4591/01(2)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 3 436,39 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2000 forderte der Beklagte vom Kläger Säumniszu-
schläge von insgesamt 6 721,00 DM (3 436,39 €) wegen verspäteter Rückzahlung
zuviel gezahlter Hauptentschädigung. Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid
vom 8. August 1995 hatte der Beklagte vom Kläger einen Betrag von 16 107,50 DM
(8 235,63 €) an zuviel gezahlter Hauptentschädigung zurückgefordert, der am
10. Dezember 1999 beim Beklagten eingegangen war. Mit Schreiben vom 20. Juni
1996 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass nach In-Kraft-Treten des
32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes am 1. Oktober 1995 die
aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungs- und Leistungs-
bescheide entfallen sei. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung, der auch für an-
hängige Verfahren gelte, habe zur Folge, dass der Rückforderungsbetrag trotz ein-
gelegter Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung dieser Mitteilung zur
Zahlung fällig sei. Die gegen den Ausgangsbescheid vom 8. August 1995 erhobene
Beschwerde war am 18. März 1999 zurückgewiesen, das dagegen eingeleitete Kla-
geverfahren am 21. Juni 2001 eingestellt worden, nachdem der Kläger das Verfah-
ren nicht weiter betrieben hatte. Zwischenzeitlich war es zu unterschiedlichen Ver-
handlungen über die Stundung der Rückzahlung der zuviel gezahlten Hauptentschä-
digung gekommen.
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1. Entgegen der Auffassung des Klägers führt seine Verfahrensrüge nicht auf einen
Zulassungsgrund für die begehrte Revision.
Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Amtsermitt-
lungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO vor. Der Kläger habe mit seiner Klage geltend
gemacht, dass er möglicherweise bei Anwendung der Verwaltungsvorschriften der
Finanzverwaltung keine Säumniszuschläge schulde und sich dabei auf § 350c Abs. 1
LAG berufen, der auf § 240 AO verweise. Damit seien grundsätzlich alle zu § 240 AO
ergangenen Verwaltungsvorschriften und finanzgerichtlichen Urteile anwendbar.
Nachdem der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der mündlichen Ver-
handlung erklärt habe, dieser habe Verwaltungsvorschriften, die den Verwaltungsvor-
schriften der Finanzverwaltung im wesentlichen entsprächen, habe sich eine weiter-
gehende Sachaufklärung für das Gericht aufdrängen müssen. Es habe in seinem Ur-
teil ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorliege, ohne dies
jedoch eingehend zu prüfen.
Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Pflicht,
den Sachverhalt aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht dadurch verletzt, dass es den
Inhalt der Verwaltungsvorschriften des Bundesausgleichsamts nicht überprüft hat.
Auch der Kläger geht davon aus, dass es sich bei den Verwaltungsvorschriften des
Bundesausgleichsamts, deren Inhalt das Verwaltungsgericht seines Erachtens hätte
weiter aufklären sollen, um Parallelvorschriften zu den durch den Klägervertreter in
der mündlichen Verhandlung überreichten Verwaltungsanweisungen des Bundesmi-
nisters der Finanzen vom 2. Januar 1984, IV A 5 - S 0480 - 27/83 handelt. Deren
Anwendung hätte jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu keiner
anderen Folge hinsichtlich der Zahlungspflicht des Klägers geführt. So behandelt das
Verwaltungsgericht ausdrücklich die in Betracht kommende Nr. I der Verwaltungsan-
weisungen des Bundesministers der Finanzen vom 2. Januar 1984, IV A 5 - S 0480 -
27/83 und kommt nach seinen Feststellungen, wonach eine Stundung nicht vorlag,
folgerichtig zu dem Ergebnis, dass Säumniszuschläge vom Ablauf des ursprüngli-
chen Fälligkeitstages an zu berechnen sind. Somit hätte die Klage selbst ohne den
geltend gemachten Verfahrensfehler keinen Erfolg haben können. Dieser ist folglich
jedenfalls nicht ursächlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ferner ist das
Verwaltungsgericht der Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 GG durch
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ausdrückliches Befragen des Beklagtenvertreters nachgegangen und hat keine der
Vorgehensweise im vorliegenden Fall widersprechende Praxis feststellen können.
Davon abgesehen scheitert die Aufklärungsrüge auch daran, dass von einer anwalt-
lich vertretenen Partei im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass
eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird.
Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklä-
rung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C
541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift hat der klägerische Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung
am 18. Juli 2003 keine Beweisanträge gestellt und in seinen die mündliche Verhand-
lung vorbereitenden Schriftsätzen ebenfalls nicht auf eine weitere Sachaufklärung
hingewirkt. Ein behaupteter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht muss im Übrigen
substantiiert dargelegt werden, wozu namentlich auch die Angabe erforderlich ist,
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Auch daran fehlt es
hier.
2. Eine Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls
nicht gegeben. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "eine so
genannte unechte Gesetzesrückwirkung", deren Zulässigkeit im Rahmen des mate-
riellen Rechts anerkannt sei, auch bei von Art. 19 Abs. 4 GG erfassten Verfahrens-
vorschriften zulässig sei. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn
zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechts-
einheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu för-
dern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu,
weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich
die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der
anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die
bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom
31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres
trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausrei-
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chende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich
herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG
10 B 6.94 -).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob die so genannte unechte Rückwirkung auch für Verfahrensvorschriften gilt, bedarf
keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren mehr. Zur Gesamtproblematik der
Rückwirkung liegen zahlreiche Entscheidungen sowohl des Bundesverfassungsge-
richts als auch des Bundesverwaltungsgerichts vor. Zur Frage von Rechtssicherheit
und Vertrauensschutz bei Einwirkungen des Gesetzgebers auf eine bislang gegebe-
ne verfahrensrechtliche Lage hat das Bundesverfassungsgericht sich namentlich in
seiner Entscheidung vom 22. März 1983 (- BVerfG 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343
<359>) ausführlich geäußert. Gegen die an dieser Rechtsprechung orientierten Aus-
führungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 8, 2. Absatz, ist nichts zu erinnern.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert
des Streitgegenstandes folgt aus § 14 i.V.m § 13 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette