Urteil des BVerwG vom 09.08.2002

Rechtseinheit

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 122.02
OVG 7 A 10276/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai
2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 25 564,59 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte
Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte
grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sie auf
eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts führt, die in ei-
nem Revisionsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur
Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Daran
fehlt es hier. Die Beschwerde sieht als klärungsbedürftig die
Frage an, wie § 18 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes
Rheinland-Pfalz auszulegen ist. Diese Frage betrifft jedoch
kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO, da die
angezogene Vorschrift zum Landesrecht gehört. Der Hinweis der
Beschwerde, dass in anderen Bundesländern gleichartige Vor-
schriften in Geltung seien, vermag an dieser Feststellung
- 3 -
nichts zu ändern. Lediglich die mit dem Verwaltungsverfahrens-
gesetz des Bundes gleich lautenden verwaltungsverfahrensrecht-
lichen Bestimmungen der Länder sind in § 137 Abs. 1 VwGO dem
revisiblen Recht zugerechnet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn