Urteil des BVerwG vom 03.03.2009

Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 121.08 (3 PKH 18.08)
VG 5 A 1169/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 8. Oktober 2008 wird verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Re-
habilitierungsgesetz (BerRehaG). Nachdem der Beklagte das Begehren des
Klägers hinsichtlich eines Teilbereichs bereits mit Bescheid vom 10. Mai 2000
bestandskräftig zurückgewiesen hatte, lehnte er den Antrag des Klägers mit
Bescheid vom 4. Juli 2006 auch im Übrigen ab. Dieser dem damaligen Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers am 6. Juli 2006 zugestellte Bescheid enthält
nach der Rechtsbehelfsbelehrung Folgendes:
„Hinweis:
Die beigefügte Bescheinigung ist dem zuständigen Ren-
tenversicherungsträger vorzulegen. Der wird prüfen, ob
und inwieweit die festgestellte Verfolgungszeit sich stei-
gernd auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung auswirkt.“
Nachdem der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers auf das Fehlen der
im Bescheid angesprochenen Bescheinigung aufmerksam gemacht hatte, teilte
der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2006 mit, die betreffende Be-
scheinigung könne nicht ausgestellt werden, da die Voraussetzungen nicht vor-
lägen; der Hinweis am Ende des Bescheides sei versehentlich nicht aus dem
Vordruck gelöscht worden. Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin durch den
Kläger am 14. August 2006 gegen den Bescheid vom 4. Juli 2006 sowie den
„Bescheid vom 14. Juli 2006“ erhobene Klage abgewiesen. Die Klage sei we-
gen Verfristung unzulässig; der Kläger sei an einer rechtzeitigen Klage auch
nicht durch den fehlerhaften „Hinweis“ des Beklagten abgehalten worden.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts muss abgelehnt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechts-
verfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
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Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision bietet nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn das angefochtene Urteil
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das
angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass die beab-
sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Sinne Aussicht auf Erfolg bie-
tet, muss so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand mög-
lich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der ei-
nen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von
der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet,
wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst erforderlich
wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Be-
gründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrun-
des in groben Zügen erkennen lässt (Beschluss vom 1. September 1994
- BVerwG 11 PKH 4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16). Daran fehlt es
hier.
Der Kläger meint zwar, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (§ 133 Abs. 2 Nr. 3, § 108 VwGO, Art. 103 Abs. 1
GG). Er leitet dies daraus her, dass er seitens des Verwaltungsgerichts am Vor-
tag der mündlichen Verhandlung angerufen worden sei, „dass der Kläger nicht
erscheinen soll. Rechtsanwalt H. brauche ebenfalls nicht erscheinen und würde
auch Bescheid erhalten“. Darin liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Vielmehr liegt offensichtlich ein Irrtum des Klägers vor. Der
anwaltlich vertretene Kläger wurde durch an seinen Vertreter gerichtete Ladung
vom 28. Mai 2008 ordnungsgemäß geladen (Bl. 60 d.A.). Sein Bevollmächtigter
hat diese Ladung auch erhalten, das Empfangsbekenntnis am 3. Juni 2008
zurückgesandt und den Termin im Übrigen auch wahrgenommen. Allerdings
hatte das Gericht ursprünglich das persönliche Erscheinen des Klägers
angeordnet. Diese Anordnung wurde am Tag vor dem Termin aufgehoben. Nur
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hierüber wurde der Kläger telefonisch informiert, wie in der Akte durch
entsprechende Vermerke dokumentiert ist (Bl. 92 Vorder- und Rückseite). Da-
mit wurde jedoch keineswegs ausgesprochen, dass der Termin nicht stattfinde
oder der Kläger nicht erscheinen dürfe. Es hätte ihm vielmehr ohne Weiteres
freigestanden, am Termin teilzunehmen; hierüber hätte er sich bei Zweifeln
beim Gericht oder bei seinem Prozessbevollmächtigten erkundigen können.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Oktober 2008 ist aus den ge-
nannten Gründen unbegründet. Sie ist zudem unzulässig, da sie nicht gemäß
§ 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt innerhalb der am
17. November 2008 abgelaufenen Frist eingelegt und bis zum 15. Dezember
2008 begründet worden ist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VwGO). Auf diese
Erfordernisse ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
hingewiesen worden.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren ge-
mäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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