Urteil des BVerwG vom 30.11.2006

Urteil vom 30.11.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 121.06
VG 6 K 849/04 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. August 2006 mit Schriftsatz
vom 28. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist des-
halb in Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Wertes
des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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