Urteil des BVerwG vom 15.03.2006

Richteramt, Form, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 121.05
VG 6 K 1060/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die
Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 9. Juni 2005
wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg, die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO).
Im angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage
geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen sich die Gemeinde, die nach § 8
Abs. 1 VZOG über ein Grundstück verfügt hat, gegenüber dem Zuordnungsberech-
tigten darauf berufen kann, sie wolle ihm gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG anstelle
der Auskehrung des Erlöses (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG) das Eigentum an Ersatz-
grundstücken verschaffen.
Zur Höhe des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 14.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
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Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert