Urteil des BVerwG vom 21.11.2002

DDR, Eigentum, Verfassung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 120.02
VG 6 K 2626/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April
2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) bleibt erfolglos.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Bestimmung
hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die
Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit
in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des
Rechts zu fördern. Entscheidende Voraussetzung hierfür ist die
Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde als
rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage. Hieran fehlt
es u.a. dann, wenn zu dieser Frage bereits eine gefestigte
höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. So liegt der Fall
hier.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die beigeladene Woh-
nungsbaugenossenschaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsgenos-
senschafts-Vermögensgesetz (WoGenVermG) Eigentümerin der von
der Klägerin als Alteigentümerin zurückverlangten Grundstücke
geworden, weil es sich dabei um "für Wohnzwecke genutzten,
ehemals volkseigenen Grund und Boden" gehandelt habe. Die
Klägerin verweist demgegenüber auf die zum 3. Oktober 1990 auf
sie lautende Grundbucheintragung und möchte geklärt wissen, ob
die betreffenden Grundstücke trotzdem als volkseigen im Sinne
der angeführten Bestimmung zu gelten haben, zumal sie jeden-
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falls nicht durch "Einzelakt" in Volkseigentum überführt
worden seien.
Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammen-
hang auf das Urteil des Senats vom 15. Juli 1999 (- BVerwG 3 C
12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23) berufen. Dort wird
ausgeführt, die Kommunen hätten aufgrund des Gesetzes über die
weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der
staatlichen Organe in den Ländern der DDR (vom 23. Juli 1952,
GBl S. 613) als selbständige Körperschaften des öffentlichen
Rechts zu existieren aufgehört und seien mit ihrem Vermögen in
dem insoweit ungegliederten Einheitsstaat aufgegangen; das
Vermögen sei damit dem Zentralstaat "unentgeltlich zur Ver-
fügung gestellt worden" (Art. 21 Abs. 3 EV). Von dieser
Rechtslage, die der Senat im Übrigen bereits seinem Urteil vom
13. März 1997 (- BVerwG 3 C 14.96 - Buchholz 428.2 § 1 a VZOG
Nr. 6 S. 6) zugrunde gelegt hatte, ist auch der früher mit dem
Vermögenszuordnungsrecht befasste 7. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts stets ausgegangen, ohne dies näher
zu problematisieren.
Mit der Auflösung der Kommunen bzw. dem Verlust ihrer Rechts-
persönlichkeit wurde ihr bisheriges Vermögen kraft Gesetzes
Volkseigentum. Zusätzlicher "Einzel-Enteignungsakte" bedurfte
es dazu entgegen der Annahme der Klägerin ebenso wenig wie ei-
ner Berichtigung der Grundbücher. Das DDR-Gesetz von 1952
stellt eine "staatliche Entscheidung" i.S. von § 1 a Abs. 3
VZOG dar, derzufolge Volkseigentum ohne Eintragung in das
Grundbuch und ohne dessen Berichtigung entstanden ist. Sozia-
listisches Eigentum bestand nach der Rechtsordnung der DDR
(vgl. Art. 10 Abs. 1 Verfassung der DDR vom 6. April 1968
i.d.F. vom 7. Oktober 1974) entweder aus gesamtgesellschaftli-
chem Volkseigentum, aus genossenschaftlichem Gemeineigentum
werktätiger Kollektive oder aus Eigentum gesellschaftlicher
Organisationen der Bürger. Ein Fortbestehen kommunalen Ei-
gentums war somit nicht nur wegen des - insoweit ersatzlosen -
Wegfalls der bisherigen Eigentümer, sondern auch wegen des
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Fehlens einer diesbezüglichen Eigentumskategorie
ausgeschlossen. Folgerichtig führten Grundstückskäufe durch
den Rat einer Gemeinde stets zur Entstehung von
sozialistischem Eigentum in der Form des Volkseigentums (vgl.
Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97,
240 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7 S. 18).
Soweit die Beschwerde die Frage der Verfassungswidrigkeit des
§ 4 Satz 2 WoGenVermG geklärt wissen will, bedarf es hierzu
ebenfalls keines Revisionsverfahrens mehr. Im Urteil vom
15. Juli 1999 (- BVerwG 3 C 15.98 - BVerwGE 109, 221 <230>
= Buchholz 111 Art. 27 EV Nr. 1 S. 8) hat der Senat mit Blick
auf die Gesetzesmaterialien dargelegt, dass die "Restitutions-
festigkeit" der wohnungsgenossenschaftlichen Ansprüche bereits
in Art. 22 Abs. 4 EV angelegt war. Daher kann keine Rede davon
sein, der Gesetzgeber des Wohnungsgenossenschaftsvermögensge-
setzes habe sich unzulässigerweise über den Einigungsvertrag
hinweggesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr.
Brunn