Urteil des BVerwG vom 12.06.2014

Begriff, Verfügung, Verordnung, Beihilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 12.14
OVG 10 LB 104/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 19. November 2013 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 873,23 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten über die Betriebsprämie für das Jahr 2010. Deren Bewil-
ligung wurde von der Beklagten abgelehnt, weil der Kläger zwar in seinem An-
trag eine Fläche von 2,16 ha aufgeführt habe, ihm aber nur 0,63 Zahlungsan-
sprüche zur Verfügung stünden. Damit seien die Mindestanforderungen für die
Gewährung einer Betriebsprämie nicht erreicht. Das Oberverwaltungsgericht
hat der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts
- soweit hier von Bedeutung - stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die
begehrte Betriebsprämie zu bewilligen. Ausreichend sei, dass der Kläger eine
beihilfefähige Fläche von nicht weniger als einem Hektar geltend gemacht ha-
be. Hingegen komme es nicht darauf an, dass er auch über einen entsprechen-
den Zahlungsanspruch verfüge, der für die Mindestfläche von einem Hektar
aktiviert werden könne.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Eine Rechtsfrage, die sich auf auslaufendes oder ausgelaufe-
nes Recht bezieht, hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeifüh-
ren soll. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Frage auch
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für die Anwendung einer Nachfolgevorschrift in gleicher Weise stellt oder wenn
ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht ab-
sehbarer Zukunft von Bedeutung ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober
1994 - BVerwG 9 B 83.94 - DVBl 1995, 568 <569>, vom 8. März 2000
- BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 4 und
vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 29 S. 11, jeweils m.w.N.). Einer Frage kommt zudem dann kein
rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu, wenn sie sich auf der Grundlage der
höchstrichterlichen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln der Ge-
setzesauslegung ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. Beschluss vom
24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz
310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
Die Frage:
„ob Art. 28 Abs. 1 S. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 73/2009 be-
züglich der Betriebsprämienregelung dahingehend auszu-
legen ist, dass auch Regelungen zur erforderlichen Höhe
der Zahlungsansprüche getroffen werden, mithin neben
1 ha beihilfefähige Fläche auch mindestens 1 Zahlungs-
anspruch vorhanden sein muss“
betrifft auslaufendes Recht, dessen Auslegung mit Blick auf die Nachfolgerege-
lung in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 keine grundsätzliche
Bedeutung hat, weil sie sich mit dieser, grammatikalisch in der deutschen
Sprachfassung geänderten Neuregelung nicht mehr in gleicher Weise stellt und
damit zugleich ohne Weiteres im Sinne der Beschwerde zu beantworten ist.
Mit der für die Bewilligung der Betriebsprämien des Jahres 2010 maßgeblichen
Regelung des § 2a der InVeKoS-Verordnung in der Fassung der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der
InVeKoS-Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBanz vom 10. Mai 2010, AT 51 2010
V1 - im Folgenden: InVeKoSV a.F.) hat sich die Bundesrepublik Deutschland
dafür entschieden, die Mindestanforderung, bei deren Unterschreiten keine Be-
triebsprämie gewährt wird, über eine Mindestfläche zu definieren. Damit findet
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 73/2009 Anwendung, der in § 2a
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InVeKoSV a.F. positiv formuliert („wird nur gewährt, wenn“) weitestgehend wort-
und in der Sache inhaltsgleich wiedergegeben wird.
Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Auslegung unter anderem darauf,
dass der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem Begriff der „beihilfefä-
higen Fläche“, die nicht „kleiner als ein Hektar“ sein darf, nicht entnommen wer-
den könne, dass für diese Fläche zugleich ein entsprechender Zahlungsan-
spruch zur Verfügung stehen müsse. Aus im Wesentlichen zutreffenden syste-
matischen Erwägungen ist es dabei davon ausgegangen, dass die Definition
des Begriffs der „ermittelten Fläche“, der neben der beantragten Fläche die ent-
sprechenden Zahlungsansprüche voraussetzt, für die Auslegung der Bestim-
mung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 73/2009 nicht bedeut-
sam ist und insbesondere nicht mit dem Begriff der „beihilfefähigen Fläche“
gleichgesetzt werden kann. Auch trifft es zu, dass der Begriff der „beihilfefähi-
gen Fläche“ für diese Vorschrift nicht definiert ist. Die spezielle Definition des
Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gilt nicht und würde - soweit ihr ein der Ver-
allgemeinerung fähiger Kern innewohnt - die Auslegung des Oberverwaltungs-
gerichts bestätigen. Denn jenseits der hauptsächlich landwirtschaftlichen Nut-
zung einer landwirtschaftlichen Fläche setzt sie nur voraus, dass die Flächen
den Beihilfebedingungen jederzeit entsprechen (Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1
Buchst. a und Unterabs. 3 VO
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Nr. 73/2009). Auch Art. 34 Abs. 1 VO (EG)
Nr. 73/2009 geht schließlich davon aus, dass das Vorliegen einer beihilfefähi-
gen Fläche vom Bestehen entsprechender Zahlungsansprüche unabhängig ist.
Das Oberverwaltungsgericht übergeht jedoch, dass sich die Regelung der Min-
destanforderung nicht darauf beschränkt, dass eine beihilfefähige Fläche vor-
handen sein muss, die nicht kleiner als ein Hektar ist. Darüber hinaus findet
sich die Aussage, dass es sich um eine „beihilfefähige Fläche des Betriebs
handeln muss, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren
sind“. Dem grammatikalischen Bezug der deutschen Sprachfassung folgend,
machen die danach auf den Betrieb zu beziehenden Qualifizierungen aber er-
sichtlich keinen Sinn. Hat der Betrieb keine Direktzahlungen (hier: Betriebsprä-
mie) beantragt, so stellt sich die Frage der Anwendung der Mindestanforderung
nicht. Ist ein Antrag gestellt, so findet die Regelung Anwendung, ohne dass es
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auf die Variante „oder zu gewähren sind“ weiter ankommen könnte. Nimmt man
vor diesem Hintergrund weitere Sprachfassungen in den Blick, so fällt auf, dass
sich der Relativsatz sowohl in der englischen Sprachfassung (the eligible area
of the holding for which) als auch in der französischen (la surface admissible de
l’exploitation pour laquelle …) zwar nicht zwingend, aber zwanglos auf die bei-
hilfefähige Fläche beziehen lässt. In diesem Sinne eindeutig ist die schwedi-
sche Sprachfassung („…areal, för vilken …“). Folgt man diesem Ansatz, dann
ist die deutsche Sprachfassung so zu lesen, dass die „beihilfefähige Fläche des
Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind“
mindestens einen Hektar groß sein muss. Damit bekommt der Relativsatz zu-
gleich Sinn. Unterschreitet bereits die beantragte Fläche einen Hektar, so ist
keine Beihilfe zu gewähren. Ist die beantragte Fläche größer, so kommt es des
Weiteren darauf an, ob für mindestens die Fläche von einem Hektar Direktzah-
lungen zu gewähren sind. Für Betriebsprämien ist dies aber nur der Fall, wenn
korrespondierend zu der Mindestfläche ein ganzer, für die Fläche von einem
Hektar aktivierbarer Zahlungsanspruch gegeben ist. Das führt im Ergebnis dann
doch dazu, dass die Fläche im Sinne von Art. 2 Nr. 23 Halbs. 2 VO (EG)
Nr. 1122/2009 „ermittelt“ sein muss, auch wenn es auf diesen Begriff nicht an-
kommt.
Das von der Beklagten vorgelegte Protokoll des Treffens des Verwaltungsaus-
schusses für Direktzahlungen vom 16. Juli 2009 belegt, dass auch die Kommis-
sion die Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 73/2009 in
einer die deutsche Sprachfassung, wie vorstehend, korrigierenden Weise ver-
steht. Denn danach geht sie davon aus, dass für die flächenbezogene Mindest-
anforderung nur die landwirtschaftliche Fläche bedeutsam ist, für die eine Bei-
hilfe geltend gemacht wird oder zu gewähren ist, weil nur diese für eines der
hauptsächlichen Ziele, die aufwändige Bearbeitung von auf geringfügige Beträ-
ge gerichteten Anträgen auszuschließen, bedeutsam sei.
Ungeachtet dieser Überlegungen ist mit der ab 1. Januar 2015 geltenden Nach-
folgeregelung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 die Rege-
lung in der deutschen Sprachfassung so geändert worden, dass der Relativsatz
nunmehr eindeutig auf die beihilfefähige Fläche als solche zu beziehen ist. Ein
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grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht mehr und wird von der
Beklagten auch mit Blick auf möglicherweise noch nach bisherigem Recht zu
beurteilende, offene Fälle nicht aufgezeigt. Mit der gesetzgeberischen Klarstel-
lung ist die Frage, ob die Gewährung einer Betriebsprämie mindestens eine
beihilfefähige Fläche von einem Hektar und einen dieser Fläche entsprechen-
den (ganzen) Zahlungsanspruch voraussetzt, zugleich eindeutig bestätigt wor-
den.
Für die Neuregelung sind im Übrigen auch die Bedenken ohne Bedeutung, die
das Oberverwaltungsgericht gegen die Anwendung der flächenbezogenen Min-
destanforderung hegt. Das Gericht setzt sich dabei mit dem Umstand ausei-
nander, dass sich der Wert der mit einer entsprechenden Fläche aktivierbaren
Zahlungsansprüche (nur) in einer Übergangsphase bis 2013 erheblich unter-
scheiden konnte. Misst man die flächenbezogene Mindestanforderung allein an
dem genannten Ziel, übermäßigen Aufwand für Kleinbeträge zu vermeiden, so
liegt in der Tat die Frage nahe, ob sich diese Schwelle rechtfertigen lässt, weil
mit einer betragsmäßigen Mindestanforderung eine Alternative zur Verfügung
steht, die - auf den ersten Blick ohne erkennbare administrative Nachteile - ziel-
genau und einheitlich betragsmäßig gleich ist. Gerade dies fordert allerdings die
Frage heraus, ob der Gesetzgeber ausschließlich die Erfassung von Kleinbe-
trägen vor Augen hatte. Das Protokoll des Verwaltungsausschusses enthält die
Aussage, dass dieses nur eines von mehreren Hauptzielen gewesen sei. Die
Erwägungsgründe 22 und 23 VO (EG) Nr. 73/2009 zeigen einen Gestaltungs-
spielraum der Mitgliedstaaten auf, der jenseits einer vernünftigen Relation von
Verwaltungsaufwand und Zahlbetrag eine Steuerung zulassen soll, die die
Struktur der Agrarwirtschaft berücksichtigt. Dem entspricht die Regelung des
Art. 28 VO (EG) Nr. 73/2009. Dann aber steht nicht ernstlich in Frage, dass sich
die flächenbezogene Mindestanforderung rechtfertigen lässt, auch wenn diese
Schwelle nicht nur Kleinbeträge, sondern Kleinstbetriebe mit gelegentlich höhe-
ren Beträgen erfasst.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 43 Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Rothfuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Landwirtschaftsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
VO (EG) Nr. 73/2009
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b
VO (EU) Nr. 1307/2013
Art. 10 Abs. 1 Buchst. b
Stichworte:
Landwirtschaft; Beihilfe; Direktzahlung; Betriebsprämie; Zahlungsanspruch;
beihilfefähige Fläche; ermittelte Fläche; Mindestanforderung; Schwelle; Min-
destfläche; Mindestbetrag.
Leitsatz:
Mit der Regelung des Art. 10 VO (EU) Nr. 1307/2013 ist geklärt, dass die flä-
chenbezogene Mindestanforderung für die Gewährung einer Betriebsprämie
nur erfüllt ist, wenn der Betriebsinhaber neben einer beihilfefähigen Fläche von
mindestens einem Hektar auch über einen dieser Fläche entsprechenden (gan-
zen) Zahlungsanspruch verfügt.
Beschluss des 3. Senats vom 12. Juni 2014 - BVerwG 3 B 12.14
I. VG Stade
vom 29.06.2011 - Az.: VG 6 A 180/11 -
II. OVG Lüneburg vom 19.11.2013 - Az.: OVG 10 LB 104/12 -