Urteil des BVerwG vom 01.07.2010

Form, Verordnung, Zustellung, Beleihung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 12.10 (3 C 23.10)
VGH 5 A 2308/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Buchheister
beschlossen:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil
vom 4. November 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 1 511,30 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Se-
nat voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, welche Anforderungen an ei-
nen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu stellen sind, durch den eine Beleihung mit
hoheitlichen Befugnissen dahin geändert werden soll, dass an die Stelle des
bisherigen Beliehenen eine andere Person tritt.
Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 23.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
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Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister