Urteil des BVerwG vom 24.08.2005

Verfahrensmangel, Beschwerdeschrift, Verfahrensablauf, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 12.05
VG 13 K 3710/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 764,52 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "be-
zeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) be-
gründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert darge-
tan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz
303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbe-
schwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222
m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre
Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG
9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforderungen genügt
die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin behauptet lediglich, das angefochte-
ne Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln, ohne überhaupt nur einen zu benennen.
Diese Rüge vermag einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht
darzutun, auch wenn die Klägerin sie unter Darlegungen im Einzelnen zu untermau-
ern sucht. Sie bezeichnet keinen Verfahrensmangel, sondern angebliche Fehler bei
der Anwendung des materiellen Rechts, die für sich gesehen die Zulassung der Re-
vision nicht begründen können. Ein Verfahrensmangel im Sinne der genannten Vor-
schrift ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den äußeren Verfahrensablauf, also
den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht jedoch dessen
Inhalt und den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung betrifft (Beschluss
vom 11. Januar 2002 - BVerwG 9 B 40.01 - juris m.w.N.).
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2. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung ver-
tritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Se-
nat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht auf-
gestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwer-
deschrift nicht prozessordnungsgemäß aufgezeigt. Eine die Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich be-
stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt,
mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 18). Hier fehlt es bereits an der Gegenüberstellung sich wi-
dersprechender abstrakter Rechtssätze. Die Beschwerde meint lediglich, die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 16.98 - ab. Sie rügt jedoch
letztlich keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern eine
falsche Anwendung von Rechtssätzen, womit eine Divergenzrüge nicht mit Erfolg
begründet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
werts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
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