Urteil des BVerwG vom 11.08.2004

Politische Verfolgung, Europäische Menschenrechtskonvention, Rückgabe, DDR

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 12.04
VG 6 K 21/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
4. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger beansprucht als Erbe seines 1971 verstorbenen Vaters, Herrn Gottfried
von Herder, dessen verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Nach Angaben des Klägers war sein
Vater der frühere Eigentümer des Majorats (Rittergutes) Rauenstein in Lengefeld.
Dieses Gut wurde mit einer Größe von 416 ha, Besitzer: von Herder, unter der lau-
fenden Nr. 5 der amtlichen Liste der enteigneten Güter über 100 ha im Bereich der
Kreisbodenkommission Lengefeld (Liste A) registriert und auf der Grundlage der
Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 mit
allen dazugehörigen baulichen Anlagen samt lebendem und totem Inventar am
15. Oktober 1945 entschädigungslos enteignet.
In einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung über eine Rehabilitierung der Gene-
ralstaatsanwaltschaft der russischen Föderation - Hauptverwaltung für die Überwa-
chung der Gesetzesdurchführung in den Streitkräften - vom 4. Oktober 1994 wird
bestätigt, dass der Bürger Deutschlands, Gottfried von Herder, geboren am
14. Dezember 1891 in Forchheim, Besitzer von Gut und Schloss Rauenstein im Erz-
gebirge, im September 1945 aus politischen Gründen von den Organen des NKWD
der UdSSR auf den besetzten Gebieten Deutschlands unbegründet verhaftet und in
die Kommandantur nach Marienberg gebracht worden sei. Außerdem seien durch die
sowjetische Militäradministration des Landes Sachsen auf der Grundlage des Befehls
Nr. 126 vom 31. Oktober 1945 die ihm gehörenden Landbesitztümer und das
Schloss Rauenstein konfisziert worden. Laut Archivakten sei Herr Gottfried von
Herder kein Mitglied der Nationalsozialistischen Partei oder ihrer sichtbaren Anhän-
ger gewesen, habe keine rechtswidrigen Handlungen begangen, die gegen die
- 3 -
UdSSR oder ihre Bürger gerichtet gewesen seien, und deshalb sei seine Inhaftierung
und die Konfiskation des ihm persönlich gehörenden Vermögens und der genannten
Besitztümer ohne Gerichtsverfahren ungesetzmäßig.
Der Antrag des Klägers auf Rückgabe des Gutes Rauenstein auf der Grundlage des
Vermögensgesetzes (VermG) wurde vom Sächsischen Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 30. März 1995 zurückgewiesen. Die da-
gegen durch den Kläger erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Dresden unter
dem Az.: 7 K 132/00 anhängig.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Anspruchs zusammenfassend im Wesentli-
chen vor, dass sein Vater und seine Familienangehörigen das Opfer einer persönli-
chen politischen Verfolgung durch sowjetische und deutsche Behörden in der Zeit
der sowjetischen Besatzung bzw. der DDR gewesen seien. Die gegen die Betroffe-
nen verhängten Gewaltmaßnahmen der sozialen Ächtung und Ausgrenzung aus der
sozialen Friedensordnung, Vertreibung und Verfolgung und die damit einhergehende
existenzvernichtende Einziehung ihres gesamten Vermögens hätten Verbrechen ge-
gen die Menschlichkeit dargestellt und allesamt gegen zwingendes Völkerrecht ver-
stoßen. Sie seien innerstaatlich null und nichtig gewesen und dürften durch keinen
zivilisierten Rechtsstaat für bestandskräftig erklärt werden. Vielmehr sei mit dem Bei-
tritt der DDR die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Unterwerfung unter die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über die bür-
gerlichen und politischen Rechte und nicht zuletzt unter die Europäische Menschen-
rechtskonvention verpflichtet, einen völker- und menschenrechtskonformen Zustand
herzustellen. Dies erfordere die Rehabilitierung zur Beseitigung der noch immer an-
dauernden Diskriminierung der Betroffenen und ihrer Angehörigen und die Rückgabe
des seinerzeit geraubten Vermögens in seiner Gesamtheit. Dafür spreche insbeson-
dere, dass es sich bei den Vermögenszugriffen nicht um entschädigungslose Ent-
eignungen, sondern um strafrechtliche Vermögenseinziehungen gehandelt habe, für
die Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung einschlägig sei. Auch das Bundesverfas-
sungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2003 ausgeführt, dass zwi-
schen bloßen Vermögenszugriffen im Gewand einer Verwaltungsentscheidung und
Vermögenszugriffen im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung zu differenzieren
- 4 -
sei. Da die Betroffenen nicht als Enteignungs- sondern als Verfolgungsopfer zu ver-
stehen seien, folge daraus notwendig ein Rehabilitierungsanspruch.
1. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
sind nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die
Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die
einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestell-
ten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerde-
schrift nicht aufgezeigt. Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung des ange-
fochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss
vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 -. Dazu zitiert sie folgende Passage aus dem ange-
fochtenen Urteil:
"Es kann hier dahinstehen, ob die Enteignungsmaßnahmen im Zuge der Bo-
denreform vor allem auf die politische Verfolgung der Betroffenen zielten und
deshalb nicht vom VermG erfasst werden mit der Folge der Anwendbarkeit
des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG. Letztlich kommt es darauf nämlich - ent-
gegen der Auffassung des Klägers - nicht entscheidend an. Sollte nämlich ei-
ne solche Enteignungsmaßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom
VermG erfasst werden, würde seine Rückgabe an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG
scheitern."
Anschließend gibt sie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - folgende Auszüge wieder:
"Jedoch wird deren unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich da-
durch gerechtfertigt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die
sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und
ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im
Gewand einer Verwaltungsentscheidung (zum sozialethischen Unwerturteil
strafgerichtlicher Verurteilungen; vgl. BVerfGE 101, 275 (287) m.w.N.).
- 5 -
Mit der Verhängung einer solchen Sanktion war in aller Regel ein erheblich
größerer und damit auch erhöht rehabilitierungsbedürftiger Makel verbunden
als mit einem Verwaltungszugriff auf das Eigentum, der vornehmlich vermö-
gensrechtlich geprägt war. Es ist nicht sachwidrig und deshalb von Verfas-
sungs wegen nicht zu beanstanden, wenn derart massive und nicht in erster
Linie auf die Vermögenssphäre der Betroffenen bezogene Eingriffe als so
schwerwiegend angesehen werden, dass sie anders als Vermögensentzie-
hungen durch deutsche Verwaltungsstellen als auch in vermögensmäßiger
Hinsicht rehabilitierungswürdig und -bedürftig eingestuft werden."
Insoweit ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine
ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes genügt. Eine die Revision ge-
mäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend be-
zeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufge-
stellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B
61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Es ist nicht ersichtlich, hinsichtlich
welchen Rechtssatzes die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bun-
desverfassungsgerichts in den zitierten Teilen einander widersprechen sollten.
Davon abgesehen werden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Zusammenhang gerissen und unvollständig wiedergegeben. Die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts bestätigt nämlich die Auslegung der Ausschluss-
klausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG durch den beschließenden Senat, auf die
sich die angefochtene Entscheidung stützt, und erläutert an der zitierten Stelle ledig-
lich, warum eine dadurch bedingte Schlechterstellung im Verhältnis zu Rechtsnach-
folgern von Personen, die durch ein sowjetisches Militärtribunal neben einer Frei-
heitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden, mit ei-
ner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist.
- 6 -
2. Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt
ebenfalls nicht auf die begehrte Revision. Zwar wird in der Beschwerdebegründung
vom 19. Januar 2004, der Ergänzung vom 10. Februar 2004, der Ergänzung vom
3. März 2004, der Replik vom 29. März 2004 sowie der Ergänzung vom 16. Juli 2004
im Einzelnen dargelegt, dass die grundsätzlich bedeutsamen Fragen dergestalt sei-
en, "ob § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG ein Ausschlusstatbestand sein kann, wenn die
zu beurteilende Maßnahme als politische Verfolgung und als Verbrechen gegen die
Menschlichkeit anzusehen sind".
Daraus ist sinngemäß zu entnehmen, dass es die Beschwerde im Wesentlichen für
grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob als rehabilitierungsfähige Maßnahme im Zu-
sammenhang mit dem Vollzug der "Bodenreform" allein die Wegnahmeentscheidung
in Betracht kommt oder ob zwischen der politischen Verfolgung des Betroffenen
durch andere - namentlich strafrechtliche - Maßnahmen und der dieser Verfolgung
dienenden Wegnahmeentscheidung zu differenzieren ist, ob diese politische Verfol-
gung Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann und ob - be-
jahendenfalls - eine solche Rehabilitierung Folgeansprüche gemäß § 2 Abs. 1, § 7
Abs. 1 VwRehaG wegen der Vermögensentziehung begründet.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist,
dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem
Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechts-
frage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch kei-
ne ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in ei-
nem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage
durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten
Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige
Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987
- BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann
zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhalts-
punkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Ein
solcher Fall ist hier gegeben.
- 7 -
In der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Verwaltungsrecht-
liche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabili-
tierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform
begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz
428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C
15.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; ferner
Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 -, vom 14. April 2003 - BVerwG
3 B 167.02 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 - und vom 17. Dezember
2003 - BVerwG 3 B 92.03 -). Damit sind die von der Beschwerde aufgeworfenen all-
gemeinen Fragen, die in den einzeln formulierten Fragen in unterschiedlicher Aus-
prägung aufgegriffen werden, höchstrichterlich geklärt, zumal die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben im Zusammenhang mit der Divergenzrüge
bereits dargelegt wurde, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bestätigt worden ist (Beschluss vom 4. Juli 2003 - BVerfG 1 BvR 834/02 -).
Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bereits durch den erkennenden
Senat entschiedenen Fällen dadurch, dass der Vater des Klägers gemäß der vom
Kläger vorgelegten Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der russischen
Föderation - Hauptverwaltung für die Überwachung der Gesetzesdurchführung in den
Streitkräften - vom 4. Oktober 1994 rehabilitiert wurde. Der Umstand der erfolgten
Rehabilitierung durch die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation
ändert aber nichts daran, dass die Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage
erfolgte. Insoweit besteht kein Unterschied zu den bisher bereits entschiedenen Fäl-
len.
Auch das Vorbringen, dass es sich bei den Vermögenszugriffen nicht um entschädi-
gungslose Enteignungen, sondern um strafrechtliche Vermögenseinziehungen ge-
handelt habe, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Es mag sein, dass - wie
der Kläger geltend macht - im Gegensatz zu dem dargelegten Anwendungsaus-
schluss des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in Fällen einer straf-
rechtlichen Rehabilitierung auch der Vermögensverlust ausgeglichen werden kann.
Ob die Voraussetzungen hier gegeben sind, kann im vorliegenden Verfahren indes-
sen dahin stehen. Die strafrechtliche Rehabilitierung, in deren Rahmen ggf. über die
Erstreckung der Rehabilitierung auf die Vermögenseinziehung zu entscheiden wäre
- 8 -
(vgl. § 3 Abs. 2 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG), wäre nämlich im strafrechtlichen
Rehabilitierungsverfahren geltend zu machen. Auch im Falle einer Verurteilung durch
ein Sowjetisches Militärtribunal zu einer Vermögenseinziehung ggf. neben einer Frei-
heitsstrafe können Rehabilitierungen den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG
eröffnen, sofern sich die Rehabilitierung auch auf die vermögensentziehende Maß-
nahme bezieht (vgl. BVerwGE 108, 315 <321 f.>). Aber auch insoweit kann hier da-
hinstehen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, da diese Fragen ebenfalls nicht im
verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zu entscheiden wären. In diesem
Verfahren steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich der
besatzungshoheitlichen Maßnahme der Vermögensentziehung als solcher uneinge-
schränkt entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette