Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Gerichtsverfahren, Klagefrist, Anfang, Klageerweiterung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 12.03
VGH 21 B 00.3403
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 173 839,24 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Beklagten beigelegte grundsätzliche Bedeutung im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie
eine über den Einzelfall hinausgehende Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interes-
se der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in ei-
nem Revisionsverfahren zugänglich und bedürftig ist. Daran fehlt es hier.
Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob zur Erleichterung der Schließung von Kranken-
häusern nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG Fördermittel von den Ländern auch dann bewilligt wer-
den müssen, wenn die Betten des zu schließenden Krankenhauses von einem anderen
Krankenhausträger, für den sie dann in den Krankenhausplan aufgenommen werden,
übernommen werden, rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil das
Berufungsgericht seine Entscheidung auf Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausge-
setzes und nicht auf § 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG gestützt hat. Unter Auslegung der zuerst genann-
ten Vorschrift nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte ist das Beru-
fungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass den Klägern die begehrte Förderung zu-
steht. Mit der Frage, ob die Kläger einen Förderungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG
hätten, befasst sich das Berufungsgericht nicht. Damit würde sich die Frage auch in einem
Revisionsverfahren nicht stellen. Die Auslegung des Art. 17 Abs. 1 des Bayerischen Kran-
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kenhausgesetzes betrifft Landesrecht, dessen Verletzung nach § 137 Abs. 1 VwGO im Re-
visionsverfahren nicht geltend gemacht werden kann.
Die aufgeworfene Frage ist auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie an den tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbeigeht und sich deshalb in einem Revisions-
verfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass die im
Krankenhaus der Kläger vorhanden gewesenen Betten vom Kreiskrankenhaus der Beige-
ladenen übernommen worden seien. Es hat vielmehr eindeutig eine endgültige Schließung
des Krankenhauses der Kläger und eine davon separierte Einrichtung einer entsprechenden
Zahl zusätzlicher Betten im Kreiskrankenhaus konstatiert. Entgegen der Behauptung der
Beschwerde hat es damit nicht allein und maßgeblich auf die fehlende Rechtsnachfolge in
der Rechtsträgerschaft abgestellt.
2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Klageantrag zu Unrecht im
Sinne einer von den Klägern begehrten Pauschalförderung nach Art. 17 Abs. 2 BayKrG aus-
gelegt und damit §§ 88, 129 VwGO verletzt, geht fehl. Ausweislich des Protokolls der münd-
lichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass eine Auslegung
des Klagebegehrens im Sinne einer Pauschalförderung in Betracht komme. Wenn die Kläger
daraufhin die Verpflichtung des Beklagten zu einer Förderung nach Art. 17 BayKrG be-
antragten, ohne den in der Berufungsbegründung genannten niedrigeren Betrag aufzuneh-
men, so spricht dies in der Tat dafür, dass die Kläger dem Hinweis des Berufungsgerichts
Rechnung tragen wollten. Dies gilt umso mehr, als die Kläger nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt ihren Anspruch auf
Pauschalförderung geltend gemacht hatten.
Die Klage auf die Pauschalförderung war auch nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach
§ 74 VwGO unzulässig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging das wirkliche
Begehren der Kläger von Anfang an auf die Gewährung dieser Pauschalförderung. Die ent-
sprechende Fassung des Antrags in der Berufungsverhandlung stellte damit lediglich eine
Klarstellung und keine Klageerweiterung dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn