Urteil des BVerwG vom 02.01.2008

Umdeutung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 119.07
OVG 1 L 177/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. September
2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), den der Kläger in An-
spruch nimmt, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinlänglich dargelegt
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Hierzu hätte der Kläger eine Rechtsfrage bezeichnen müssen, die sich der Vor-
instanz gestellt hat, und näher ausführen müssen, inwiefern diese Frage der
- ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit
dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und in-
wiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den gegebenen
Fall hinaus zu erwarten steht. Das wird in der Beschwerde nicht ansatzweise
geleistet. Deren Begründung beschränkt sich ohne jegliche Auseinanderset-
zung mit der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
Grenzen der Auslegung und Umdeutung eingelegter Rechtsbehelfe (vgl. zur
hier vorliegenden Fallgestaltung u.a. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG
2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641 m.w.N.) darauf, die davon abweichende
Rechtsauffassung des Klägers darzustellen, wonach das von einem Anwalt
eingelegte und ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel entgegen
seinem Wortlaut gleichwohl als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten
sein soll.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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