Urteil des BVerwG vom 27.06.2007

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 119.06
OVG 13 A 4404/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 22. August 2006 wird auf-
gehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf
40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die in der Recht-
sprechung unterschiedlich und selbst von der Beklagten anders als vom Beru-
fungsgericht beantwortete Frage geklärt werden, ob Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2
Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts in der Fassung von
Art. 2 des 4. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April
1990 (BGBl I S. 717) im Falle einer Änderung des Arzneimittels eine Teilidenti-
tät zwischen den arzneilich wirksamen Bestandteilen des ursprünglichen und
des geänderten Arzneimittels fordert oder ob diese Vorschrift auch den Aus-
tausch aller arzneilich wirksamen Bestandteile eines Arzneimittels (Totalaus-
tausch) zulässt. Der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage steht nicht entgegen,
dass die genannte Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung heute nicht
mehr in Geltung ist. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei
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den Instanzgerichten noch eine größere Anzahl Verwaltungsstreitverfahren an-
hängig ist, in denen die genannte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Es
kommt hinzu, dass die Bestimmung für die Nachzulassung homöopathischer
Arzneimittel in § 105 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMG nach wie vor wortgleich in Gel-
tung ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass die erstrebte Klärung auch in-
soweit über den vorliegenden Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung sein
wird.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1
GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 15.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Kley van Schewick Dr. Dette
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