Urteil des BVerwG vom 21.02.2006

Juristische Person, Familienstiftung, Prozessstandschaft, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 119.05
VG 5 A 417/04 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg
vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der
Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni
2005 für das Klageverfahren und das Beschwerdeverfahren auf
jeweils 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die klagende Familienstiftung, die ihren Sitz seit jeher in einem Ort in der Nähe von
Hannover hat, beansprucht Ausgleichsleistungen für die Enteignung eines früher in
ihrem Eigentum stehenden Forstgutes im Landkreis Gardelegen. Das Verwaltungs-
gericht hat ihre Klage abgewiesen, weil Familienstiftungen als juristischen Personen
solche Ansprüche nicht zustünden, sondern nur den an ihnen im Sinne des § 1
Abs. 2 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes - AusglLeistG - Beteiligten und die
Klägerin nicht berechtigt sei, deren Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig da-
von sei die Klage aber auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin ihren Sitz nicht
im Beitrittsgebiet habe. Diese Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 4
AusglLeistG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn den von Enteignungsmaß-
nahmen betroffenen Stiftungen außerhalb des Beitrittsgebiets seien typischerweise
an ihrem Sitz Vermögenswerte verblieben. Diesen Umstand habe der Gesetzgeber
bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen, die Ausfluss des Sozialstaatsprinzips
seien, generalisierend berücksichtigen dürfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Soweit die Klägerin für klärungsbedürftig hält, ob sich der Anspruch auf Ausgleichs-
leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG auf Beteiligte an Stiftungen mit Sitz
innerhalb des Beitrittsgebiets beschränkt und ob diese Beschränkung verfassungs-
mäßig ist, kann ihre Beschwerde schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision
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führen, weil sich diese Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage in erster Linie deswegen abgewiesen, weil die Klä-
gerin als juristische Person selbst nicht Berechtigte nach dem Ausgleichsleistungs-
gesetz und daher auch nicht befugt sei, unmittelbar auf die Bewilligung solcher Leis-
tungen zu klagen. Zwar richtet sich auch dagegen eine Grundsatzrüge der Klägerin.
Ihre insoweit gestellte Frage,
ob eine Stiftung in dem Fall, in dem die angerufene Behörde aus Gründen der
Prozessökonomie und weil sie keine materielle Berechtigung der Stiftung zu
erkennen vermag, die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsbestimmung
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 AusglLeistG nicht vornimmt, auch unmit-
telbar - etwa durch das Institut der Prozessstandschaft - auf Verpflichtung der
Behörde zur Ausgleichsleistung klagen kann oder ob sie zunächst auf Fest-
stellung der Beteiligten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG i.V.m. der
18. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. Novem-
ber 1964 klagen muss,
rechtfertigt jedoch ebenfalls nicht die Zulassung der Revision; denn ihre Beantwor-
tung ergibt sich, soweit sie in einem Revisionsverfahren erforderlich wäre, ohne wei-
teres aus dem Gesetz.
Selbst wenn man es für geboten hielte, einer Familienstiftung zur effektiven Durch-
setzung der in § 1 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG gewährten Rechte eine Verfahrens-
und Prozessstandschaft einzuräumen, solange die nach dieser Vorschrift berechtig-
ten Beteiligten noch nicht nach Maßgabe des § 3 der 18. Feststellungsverordnung
bestimmt sind, könnte eine solche Befugnis nicht über das Verfahren der Beteiligten-
feststellung hinausgehen. Spätestens mit dem Abschluss dieses Verfahrens können
die Beteiligten ihre Rechte selbst wahrnehmen. Anderweitige Vorschriften, die es der
Stiftung dennoch erlauben, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen,
sind nicht ersichtlich.
Unabhängig davon gibt es kein Recht der Familienstiftung, die Gewährung der Aus-
gleichsleistung an sich selbst zu verlangen, wie es die Klägerin mit ihrem Klagean-
trag verfolgt. Das Gesetz weist den Anspruch unmissverständlich ausschließlich den
an der Stiftung Beteiligten zu, so dass auch eine zulässigerweise im eigenen Namen
erhobene Klage der Stiftung nur auf eine Leistung an die Beteiligten gerichtet sein
könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 und
§ 72 Nr. 1 GKG. Maßgebend für die Höhe ist Streitwerts ist der überschlägige Betrag
der begehrten Ausgleichsleistung; dementsprechend muss auch die Streitwertent-
scheidung des Verwaltungsgerichts für das Klageverfahren geändert werden.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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