Urteil des BVerwG vom 03.11.2004

Urteil vom 03.11.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 119.04 (3 PKH 10.04)
OVG 11 PA 242/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
1. September 2004 und gegen das Schreiben vom 4. Oktober
2004 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeord-
net werden, weil das eingelegte Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) gegen den Be-
schluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September
2004 und das Schreiben vom 4. Oktober 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat und aussichtslos ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO
i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts eingelegte Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil die
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes
wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Das Schreiben vom 4. Oktober
2004 stellt schon keinen Rechtsakt dar.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Prof. Dr. Rennert