Urteil des BVerwG vom 29.04.2004

Rechtliches Gehör, Faires Verfahren, Verfahrensmangel, Hinweispflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 119.03
VG 6 K 201/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
12. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Die Klägerin begehrt ihre berufliche Rehabilitierung nach den Regelungen des Beruf-
lichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG -. Mit Bescheid des Beklagten vom
4. Januar 2001 wurde ihrem Widerspruch gegen deren ablehnenden Bescheid vom
5. April 2000 teilweise abgeholfen. Nunmehr erstrebt sie unter Teilaufhebung des
Abhilfebescheids, sie über den dort festgestellten Umfang hinaus zu rehabilitieren.
Dabei wünscht sie in Sonderheit, über die bisher anerkannten Zeiten hinaus Zeiten
auch nach dem Verlassen der ehemaligen DDR anzuerkennen. Darüber hinaus
möchte sie, dass von ihr als diskriminierend empfundene Formulierungen im
Abhilfebescheid entfernt werden.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt ihre Verfahrensrüge nicht auf einen
Zulassungsgrund für die begehrte Revision. Die Beschwerde hält dem Verwaltungs-
gericht einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und
faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) vor, da das Gericht
ihrer Bitte um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 12. August
2003, 9:30 Uhr, nicht gefolgt ist. Darin ist jedoch kein Verfahrensverstoß zu sehen.
Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das verwal-
tungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen
Gründen" verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess
geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87 b VwGO) und
der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer
einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87
Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres
verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben,
sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich
- 3 -
mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das
rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen
rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten
zu lassen (vgl. Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104
VwGO Nr. 23 m.w.N.). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des
Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so das letztlich nur eine ihm trotz
zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte
oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Des-
halb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227
ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen
Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfor-
dern.
§ 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung
- wie im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Urteils des Verwaltungsge-
richts geschehen - auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Gleichwohl kann
die Ablehnung eines Vertagungsantrages den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzen, wenn die Terminsverlegung aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227
Abs. 1 ZPO, vgl. Urteile vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 212 S. 46 <49 f.>, vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 39.85 - Buchholz
Nr. 186 S. 12 <14> und vom 27. März 1985 - BVerwG 4 C 79.84 - Buchholz 303
§ 227 ZPO Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 28. August 1992 - BVerwG 5 B 159.91 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252 S. 103 <104>). Freilich erfordert die prozessuale
Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüg-
lich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (vgl. Beschluss vom
28. August 1992, a.a.O., S. 105). Schon die Erfüllung dieser Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall zweifelhaft. Unverzüglich heißt nach der hier anzuwendenden
Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB, dass die vorzunehmende Handlung ohne
schuldhaftes Zögern erfolgt. Nachdem der Klägerin die Ladung für den 12. August
2003 am 11. Juli 2003 zugestellt worden war, ging ihr Antrag auf Verlegung des
Termins am 1. August 2003 mithin drei Wochen nach Zustellung der Ladung bei Ge-
richt ein. Dass der Arzttermin für den Sohn erst zu diesem Zeitpunkt bekannt gewor-
den ist, ist nicht anzunehmen und wurde auch nicht vorgetragen. Jedenfalls wurden
- 4 -
keine erheblichen Gründe (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) glaubhaft ge-
macht, die es nach dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geboten hät-
ten, dem Vertagungsantrag der Klägerin zu entsprechen. Derartige erhebliche Grün-
de liegen in der Regel vor, wenn eine anwaltlich nicht vertretene Klägerin am Tag der
mündlichen Verhandlung in ihrer Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch ent-
sprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom
29. September 1989 -
BVerwG
5 B 89.89 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 13 S. 7 und
vom 17. März 1995 -
BVerwG
6 B 65.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 262 S. 10
<11> sowie Urteil vom 27. November 1989 -
BVerwG
6 C 30.87 - Buchholz 303
§ 227 ZPO Nr. 14 S. 8 <9>). Hier hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 31. Juli
2003 vorgetragen, sie habe am Vortag der mündlichen Verhandlung mit ihrem kran-
ken Sohn einen wichtigen Termin in einer Giessener Klinik wahrzunehmen. Aus ge-
sundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich, am 11. August 2003 nach Gießen
und am 12. August 2003 nach Chemnitz zu fahren. Der mit Schreiben vom 4. August
2003 geäußerten Bitte des Gerichts, ihre Angaben durch geeignete Nachweise
glaubhaft zu machen, kam sie jedoch nur teilweise nach. So machte sie durch eine
Bescheinigung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Gießen vom 8. August
2003 in der Tat glaubhaft, dass ihr Sohn am Vortag der mündlichen Verhandlung ei-
nen wichtigen ambulanten Termin hatte. Sie machte aber weder Angaben darüber,
warum sie ihren immerhin volljährigen Sohn zu diesem Termin begleiten müsse,
noch legte sie Nachweise dafür vor, dass es ihr aufgrund des Termins am 11. August
2003 in Gießen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, am 12. August
2003 nach Chemnitz zu reisen. Ein Erfordernis auch für Nachweise zu diesen Punk-
ten war jedoch dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2003 durch-
aus zu entnehmen. Für die Behauptung der Beschwerde, aus dem Schreiben folge,
dass lediglich die Tatsache des Arzttermins des Sohnes hätte glaubhaft gemacht
werden sollen, fehlt jeder Anhalt. Darüber hinaus fehlt selbst in der Nichtzulassungs-
beschwerde eine nachvollziehbare Erklärung zu der sich aufdrängenden Überlegung
des Verwaltungsgerichts, dass der Termin in Gießen am Vortag der mündlichen Ver-
handlung den Anreiseweg nach Chemnitz, für den die Klägerin nach ihrem eigenen
Vortrag ohnehin zwei Tage hätte veranschlagen müssen, deutlich verkürzte, so dass
die Möglichkeit der Weiterfahrt von Gießen nach Chemnitz bestanden hätte, statt
- wie geschehen - am 11. August 2003 an ihren Wohnort zurückzukehren.
- 5 -
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine Verletzung der Aufklärungs-
pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwal-
tungsgericht in seinem Urteil die Stasi-Akte der Klägerin - wie diese behauptet - weit-
gehend vernachlässigt habe, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde
auch nicht substantiiert behauptet. In der Sache wendet sich die Klägerin nicht gegen
eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Sie bean-
standet vielmehr in Wahrheit mit ihrer Rüge die ihrer Ansicht nach unrichtige verwal-
tungsgerichtliche Würdigung der Gesamtumstände der Verfolgung der Klägerin durch
das MfS namentlich bei der Feststellung der - aus Sicht der Klägerin - "viel zu kurzen
Verfolgungszeit". Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden.
Mit der Behauptung unrichtiger Sachverhaltswürdigung ist nämlich in aller Regel kein
Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dargetan. Allerdings kommt eine Ver-
letzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
als Verfahrensfehler in Betracht, wenn die tatsächliche Würdigung von Indizien auf
einem Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht
(vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271
= Buchholz 310 § 108 Nr. 225). Das ist jedoch nur der Fall, wenn eine andere als die
angegriffene Einschätzung denk- oder erfahrungsgesetzlich zwingend geboten ist.
Dafür gibt die Beschwerde nichts her. Insbesondere lassen sich - entgegen der Be-
hauptung der Beschwerde - aus der durch das Verwaltungsgericht festgestellten Ver-
folgungszeit keine Rückschlüsse auf eine fehlende Sachverhaltsaufklärung ziehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Verfolgungszeit nämlich ausdrücklich aufgrund recht-
licher Erwägungen mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes als beendet betrachtet;
jedenfalls von diesem insoweit zugrunde zu legenden Rechtsstandpunkt aus waren
daher weitere Aufklärungen über den Zeitpunkt des Verlassens des Beitrittsgebietes
hinaus nicht erheblich.
Überdies wird gerügt, dass das Verwaltungsgericht seine gerichtliche Hinweispflicht
gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verletzt habe. So hätte die Klägerin dann zum Beispiel die
Anträge mit den Ziffern 1 und 3 zurückgenommen. Obwohl die Klägerin anwaltlich
nicht vertreten war, sind hinsichtlich der von der Beschwerde eingeforderten Hin-
weispflicht schon deshalb zumindest Zweifel angebracht, weil die Beschwerdeführe-
rin Diplomjuristin ist und sich erkennbar gerade in die sie betreffende Materie der
Rehabilitierung besonders eingearbeitet hat. Bei dieser Sachlage spricht einiges da-
- 6 -
für, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehen konnte, die Klägerin werde einen
zur Erreichung des Rechtsschutzziels geeigneten Klageantrag stellen. Die Rüge
greift indessen schon deshalb nicht, weil die Rücknahme einzelner Klageanträge
evidenterweise der Klage nicht hätte zum Erfolg verhelfen können.
Schließlich wird beanstandet, das Verwaltungsgericht habe auch die Vorschrift des
§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO (keine Bindung an die Parteianträge) insofern absichtlich
falsch verstanden, als das Gericht voreingenommen den Teil des Widerspruchs
überprüft habe, der bereits bestandskräftig geworden ist, und daraus falsche
Schlussfolgerungen in der Form getroffen habe, dass die Klägerin lediglich auf
Grund eines "Gnadenaktes" und der Intervention von Frau Biedenkopf in den Ge-
nuss einer beruflichen Rehabilitierung gekommen sei. Auch mit diesem Vorbringen
wird kein Verfahrensmangel dargetan, sondern vielmehr die nach Ansicht der Kläge-
rin unrichtige verwaltungsgerichtliche Würdigung der Gesamtumstände ihrer Verfol-
gung durch das MfS kritisiert. Damit kann ein Verfahrensmangel aber - wie bereits
dargelegt - nicht begründet werden.
2. Weiterhin sieht die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage an, wie der Begriff "Verfolgung" zu definieren
sei. So sei zur Definition des Begriffs "insbesondere der Verfolgungsmaßnahmen
durch die Stasi in der früheren Bundesrepublik Deutschland bisher nichts festgestellt
worden". Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, "ob die Legendenbil-
dung durch die Stasi zu Lasten der Klägerin nach Verlassen des Beitrittsgebietes
und die Verfolgung der Klägerin durch die Stasi im Beitrittsgebiet eine 'Verfolgung' im
Sinne des BerRehaG darstellen können".
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist,
dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem
Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechts-
frage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch kei-
ne ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in ei-
nem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage
durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten
Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige
- 7 -
Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987
- BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie der
Begriff "Verfolgung" insbesondere im Hinblick auf Verfolgungsmaßnahmen durch die
Stasi in der früheren Bundesrepublik Deutschland zu definieren sei, zielt letztlich da-
rauf, inwieweit Verfolgung nach Verlassen des Beitrittsgebietes in Betracht kommt.
Diese Frage bedarf jedoch aufgrund der eindeutigen Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2
BerRehaG keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren. Nach dieser Vorschrift
endet die eine Rehabilitierung auslösende Verfolgungszeit - wie das Verwaltungsge-
richt zu Recht ausführt - immer mit dem Verlassen des Beitrittsgebietes. Für Überle-
gungen, wie Verfolgungsmaßnahmen durch die Stasi in der früheren Bundesrepublik
Deutschland zu definieren sind, besteht daher kein Raum.
Dieser aus dem Wortlaut gewonnenen Auslegung stehen weder gesetzessystemati-
sche noch verfassungsrechtliche Einwände entgegen. Richtig ist zwar, dass das Ge-
setz über die berufliche Rehabilitierung dem Zweck dient, den Verfolgten in versor-
gungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als sei die Verfolgung nicht eingetreten, um
so das vom SED-Staat begangene Unrecht nicht fortwirken zu lassen (vgl. BTDrucks
12/4994 S. 49). Bei diesem Bestreben ist der Gesetzgeber aber nicht so weit gegan-
gen, prinzipiell einen Anspruch auf vollen Ersatz der Verfolgungsschäden zu gewäh-
ren. Vielmehr wollte er den Personenkreis der politisch Verfolgten im Hinblick auf die
Einbußen von Berufschancen und deren Folge bei der Rentenversicherung ersicht-
lich so stellen wie den Durchschnitt der Versicherten mit vergleichbaren Qualifikatio-
nen im Beitrittsgebiet. Dies zeigt sich darin, dass als Grundlage für rentenrechtliche
Ausgleichsleistungen nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die da-
mit evtl. verbundene höhere Einkommenschance, sondern die berufliche Qualifikati-
on aufgrund einer Ausbildung gewählt worden ist. Die Schutzwirkung des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes ist damit auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Ein-
griffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, ei-
nen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, namentlich
auch auf die Zeit des Aufenthalts im Beitrittsgebiet, begrenzt.
Diese gesetzliche Beschränkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetz-
- 8 -
geber hat damit den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechts-
bereinigung nicht überschritten. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus
dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mit zu tragen, die ihre
Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevöl-
kerung betroffen wurden (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Senats zum Las-
tenausgleichsrecht im Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105,
110). Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes jedoch hinreichend nachgekommen (vgl. hierzu auch das
Urteil des beschließenden Senats vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette