Urteil des BVerwG vom 02.09.2002

Katholische Kirche, Entschädigung, Rückgabe, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 119.02
VG 8 K 99/99.We
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Weimar vom 20. Februar 2002 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 51 129 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und muss verworfen werden. In
der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne
von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet.
1. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungs-
grund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe vor-
aus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 =
NJW 1997, 3328 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht ge-
recht. Sie erschöpft sich insoweit in der Behauptung, eine
Entschädigungsleistung nach dem Entschädigungsgesetz müsse
- anders als das angefochtene Urteil angenommen hat - sich
dann am Verkehrswert des nicht restituierten Vermögensgegen-
stands orientieren, wenn die Rückübertragung rechtlich durch-
setzbar gewesen wäre, wie dies im Streitverfahren der Fall
sei. Damit wird weder ausdrücklich noch wenigstens der Sache
nach eine klärungsfähige Rechtsfrage im vorstehend dargelegten
Verständnis formuliert.
Im Übrigen könnte die Grundsatzrüge auch dann nicht zum Erfolg
führen, wenn der Beschwerdebegründung sinngemäß die Frage zu
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entnehmen sein sollte, ob von Rechts wegen von den Grundsätzen
der Entschädigungsberechnung nach dem Entschädigungsgesetz ab-
gewichen werden muss, wenn der frühere Eigentümer auf die
Rückgabe mit der ausdrücklichen Aussage verzichtet hat, der
Erwerber (hier: die katholische Kirche) habe den Vermögensge-
genstand in redlicher Weise erworben, weshalb er insoweit kei-
ne Forderungen habe. § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG knüpft die Ent-
schädigung und deren Berechnung alternativ an die Vorausset-
zung, dass die Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlos-
sen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat. Im
Streitfall hat der Kläger Entschädigung gewählt, weil er davon
ausgegangen ist, dass er gegenüber der katholischen Kirche
keine Forderungen habe, weil diese redlich erworben habe; dar-
in liegt das Eingeständnis eingeschlossen, dass die Rückgabe
nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen sei. Soweit der Klä-
ger, wie er vorträgt, nunmehr der Überzeugung sein sollte,
dass ihm in Wahrheit doch ein Rückübertragungsanspruch zuge-
standen hätte, vermag dies jedenfalls nichts daran zu verän-
dern, dass er im Verständnis der vorbezeichneten Alternative
des § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG Entschädigung gewählt hat, und
zwar als Berechtigter, mag er Rückgabeberechtigter gewesen
sein oder - wie er ursprünglich selbst angenommen hatte -
nicht.
2. Von vornherein unverständlich und damit unzulässig ist die
Divergenzrüge mit der Begründung, das angefochtene Urteil wei-
che "von der einzigen bekannten, auf die Materie zutreffenden
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts" ab, wobei nicht
ersichtlich ist, welche Entscheidung der Klägerbevollmächtigte
gemeint haben könnte.
3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeint-
lich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen
Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom
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19. August 1997, a.a.O.). Auch diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde behauptet das Vorliegen eines Gehörsverstoßes;
das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, vor seiner
gefällten Entscheidung einen eindeutigen Hinweis zur Sach- und
Rechtslage mit einer Frist zur Stellungnahme zu geben, was zur
Folge gehabt hätte, dass der Kläger anwaltliche Hilfe in An-
spruch genommen hätte. Damit ist dem Erfordernis nicht genügt,
substantiiert darzulegen, was der Kläger auf den von ihm ver-
missten Hinweis hin vorgetragen hätte und inwiefern der weite-
re Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeig-
net gewesen wäre (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.,
m.w.N.), zumal die Ladung zum Termin am 20. Februar 2002 den
ausdrücklichen Hinweis an den Kläger enthält, "die generelle
Höhe der Entschädigung" sei vom Bundesverfassungsgericht nicht
beanstandet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; bei der
Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat
an der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn