Urteil des BVerwG vom 09.01.2008

Post, Zustellung, Klagefrist, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 118.07
VG 7 E 55/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
vom 2. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht
nicht auf einem Verfahrensfehler.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Rechtsverstoß als unzulässig an-
gesehen. Durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Gerichtsbescheides
hat es dargelegt, dass die Klageschrift nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung des Beschwerdebeschlusses beim Verwaltungsgericht eingegangen ist
und damit verspätet war. Der Bezugnahme steht nicht entgegen, dass es im
Gerichtsbescheid heißt, es spreche vieles dafür, dass die Klage verfristet erho-
ben worden sei. Dieser Satz ist im Urteil durch die positive Feststellung der Ver-
fristung ersetzt worden. Gegenstand der Bezugnahme sind daher erkennbar
nur die im Gerichtsbescheid mitgeteilten Daten des Zugangs der Beschwerde-
entscheidung und des Eingangs der Klage bei Gericht sowie die ebenfalls be-
nannte Vorschrift für die hier maßgebliche Klagefrist. Angaben, die die Richtig-
keit dieser Feststellungen erschüttern könnten, hat der Kläger nicht gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand abgelehnt. Zwar hat der Kläger in seinem Wiedereinset-
zungsgesuch vorgetragen, die Klage sei am 10. Januar 2007 verfasst und am
selben Tag zur Post gegeben worden, so dass sie innerhalb von maximal zwei
Tagen und damit vor Ablauf der Klagefrist am 16. Januar 2007 bei Gericht hätte
eingehen müssen. Dieser Vortrag war jedoch schon nicht hinreichend substan-
tiiert, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen zu können.
Es fehlte jede Darlegung, durch wen und wo der Brief mit der Klageschrift bei
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der Post abgeliefert worden ist. Erst recht fehlte für diesen Vorgang die nach
§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung. Zutreffend hat das
Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Stempel auf dem Briefum-
schlag insoweit kein geeignetes Beweismittel ist, weil er im Büro des Prozess-
bevollmächtigten des Klägers angebracht worden ist und damit keine Aussage-
kraft über den Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post entfaltet. Es kann daher
auch dahingestellt bleiben, ob das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ohnehin
schon deswegen unzulässig war, weil es ausweislich des Akteninhalts entgegen
§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO mehr als zwei Wochen nach Zustellung des Ge-
richtsbescheides, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers spätestens
Kenntnis von der Verfristung der Klage bekommen hat, bei Gericht eingereicht
worden ist.
Angesichts der Unzulässigkeit der Klage war für die vom Kläger verlangte Be-
weiserhebung über das Bestehen seines Anspruchs kein Raum. Die Rüge einer
Verletzung der Aufklärungspflicht geht daher ebenfalls fehl.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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