Urteil des BVerwG vom 09.05.2005

Berufsunfähigkeit, Rüge, Verfahrensmangel, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 118.04
VG 1 K 1106/98.Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen
vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin, die Anfang der siebziger bis Mitte der achtziger Jahre als Fachschul-
lehrerin an der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Keramik in Hermsdorf unter-
richtete, begehrt die Rehabilitierung nach den Regelungen des Verwaltungsrechtli-
chen Rehabilitierungsgesetzes. Entscheidungen über ihre Dauerberufsunfähigkeit
und über ihr nach dem Arbeitsgesetzbuch der DDR zustehende Schadensersatzan-
sprüche seien in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden bzw. nicht erfolgt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klageabweisenden
Urteil ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrens-
mangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, gegen den Amtsermittlungsgrund-
satz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben. Dadurch, dass ihre Berufsunfähig-
keit zu Unrecht zunächst lediglich befristet festgestellt worden sei, habe Druck auf sie
ausgeübt werden können, erneut in die SED einzutreten. Dies hätte ihr Ehemann
bestätigen können, wenn er als Zeuge vernommen worden wäre. Dieses Vorbringen
ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu bezeichnen. Die Aufklärungsrüge setzt,
soweit kein förmlicher Beweisantrag gestellt war, die Darlegung voraus, dass und
warum sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte
aufdrängen müssen (Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz
428 § 1 VermG Nr. 154). Daran fehlt es, zumal das Gericht den in der Beschwerde
wiederholten Vortrag bezüglich der "Verknüpfung" des erneuten Beitritts der Klägerin
zur SED mit ihrem Berufsunfähigkeitsverfahren als wahr unterstellt. In Wahrheit
wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige
verwaltungsgerichtliche Würdigung der zunächst lediglich befristeten Feststellung der
Berufsunfähigkeit der Klägerin. Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht begrün-
det werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
werts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 47 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette