Urteil des BVerwG vom 29.04.2004

Rechtliches Gehör, Faires Verfahren, Kausalität, Eingriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 118.03
VG 6 K 2468/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
12. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Die Klägerin begehrt ihre Rehabilitierung nach den Regelungen des Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - VwRehaG -. Mit Bescheid des Beklagten vom
30. November 2000 wurde ihrem Widerspruch gegen dessen ablehnenden Bescheid
vom 7. April 2000 teilweise abgeholfen. Nunmehr erstrebt sie unter Teilaufhebung
des Abhilfebescheids, sie über den dort festgestellten Umfang hinaus zu rehabilitie-
ren. Dabei wünscht sie die Feststellung möglicher Ursachenzusammenhänge zwi-
schen rechtswidrigen Zersetzungsmaßnahmen und beruflicher Benachteiligung so-
wie gesundheitlichen Schädigungen. Darüber hinaus möchte sie, dass verschiedene
von ihr als diskriminierend bzw. nicht zutreffend empfundene Formulierungen im
Abhilfebescheid entfernt und durch von ihr vorformulierte ersetzt bzw. ergänzt wer-
den.
1.
Entgegen
der Auffassung der Klägerin führt ihre Verfahrensrüge nicht auf einen
Zulassungsgrund für die begehrte Revision. Die Beschwerde hält dem Verwaltungs-
gericht einen Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und
faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) vor, da das Gericht
ihrer Bitte um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 12. August
2003, 9:30 Uhr, nicht gefolgt ist. Darin ist jedoch kein Verfahrensverstoß zu sehen.
Nach der Vorschrift des § 227 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch für das verwal-
tungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung "aus erheblichen
Gründen" verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess
geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87 b VwGO) und
der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer
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einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87
Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres
verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben,
sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich
mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das
rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen
rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten
zu lassen (vgl. Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104
VwGO Nr. 23 m.w.N.). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des
Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so das letztlich nur eine ihm trotz
zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte
oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Des-
halb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe im Sinne des § 227
ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen
Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfor-
dern.
§ 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die
Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung
- wie im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Urteils des Verwaltungsge-
richts geschehen - auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Gleichwohl kann
die Ablehnung eines Vertagungsantrages den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzen, wenn die Terminsverlegung aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227
Abs. 1 ZPO, vgl. Urteile vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 212 S. 46 <49 f.>, vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 39.85 - Buchholz
Nr. 186 S. 12 <14> und vom 27. März 1985 - BVerwG 4 C 79.84 - Buchholz 303
§ 227 ZPO Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 28. August 1992 - BVerwG 5 B 159.91 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252 S. 103 <104>). Freilich erfordert die prozessuale
Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, dass ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüg-
lich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (vgl. Beschluss vom
28. August 1992, a.a.O., S. 105). Schon die Erfüllung dieser Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall zweifelhaft. Unverzüglich heißt nach der hier anzuwendenden
Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB, dass die vorzunehmende Handlung ohne
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schuldhaftes Zögern erfolgt. Nachdem der Klägerin die Ladung für den 12. August
2003 am 11. Juli 2003 zugestellt worden war, ging ihr Antrag auf Verlegung des
Termins am 1. August 2003 mithin drei Wochen nach Zustellung der Ladung bei Ge-
richt ein. Dass der Arzttermin für den Sohn erst zu diesem Zeitpunkt bekannt gewor-
den ist, ist nicht anzunehmen und wurde auch nicht vorgetragen. Jedenfalls wurden
keine erheblichen Gründe (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) glaubhaft ge-
macht, die es nach dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geboten hät-
ten, dem Vertagungsantrag der Klägerin zu entsprechen. Derartige erhebliche Grün-
de liegen in der Regel vor, wenn eine anwaltlich nicht vertretene Klägerin am Tag der
mündlichen Verhandlung in ihrer Sache verhandlungsunfähig ist und dies durch ent-
sprechende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom
29. September 1989 -
BVerwG
5 B 89.89 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 13 S. 7 und
vom 17. März 1995 -
BVerwG
6 B 65.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 262 S. 10
<11> sowie Urteil vom 27. November 1989 -
BVerwG
6 C 30.87 - Buchholz 303
§ 227 ZPO Nr. 14 S. 8 <9>). Hier hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 31. Juli
2003 vorgetragen, sie habe am Vortag der mündlichen Verhandlung mit ihrem kran-
ken Sohn einen wichtigen Termin in einer Gießener Klinik wahrzunehmen. Aus ge-
sundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich, am 11. August 2003 nach Gießen
und am 12. August 2003 nach Chemnitz zu fahren. Der mit Schreiben vom 4. August
2003 geäußerten Bitte des Gerichts, ihre Angaben durch geeignete Nachweise
glaubhaft zu machen, kam sie jedoch nur teilweise nach. So machte sie durch eine
Bescheinigung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Gießen vom 8. August
2003 in der Tat glaubhaft, dass ihr Sohn am Vortag der mündlichen Verhandlung ei-
nen wichtigen ambulanten Termin hatte. Sie machte aber weder Angaben darüber,
warum sie ihren immerhin volljährigen Sohn zu diesem Termin begleiten müsse,
noch legte sie Nachweise dafür vor, dass es ihr aufgrund des Termins am 11. August
2003 in Gießen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, am 12. August
2003 nach Chemnitz zu reisen. Ein Erfordernis auch für Nachweise zu diesen Punk-
ten war jedoch dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2003 durch-
aus zu entnehmen. Für die Behauptung der Beschwerde, aus dem Schreiben folge,
dass lediglich die Tatsache des Arzttermins des Sohnes hätte glaubhaft gemacht
werden sollen, fehlt jeder Anhalt. Darüber hinaus fehlt selbst in der Nichtzulassungs-
beschwerde eine nachvollziehbare Erklärung zu der sich aufdrängenden Überlegung
des Verwaltungsgerichts, dass der Termin in Gießen am Vortag der mündlichen Ver-
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handlung den Anreiseweg nach Chemnitz, für den die Klägerin nach ihrem eigenen
Vortrag ohnehin zwei Tage hätte veranschlagen müssen, deutlich verkürzte, so dass
die Möglichkeit der Weiterfahrt von Gießen nach Chemnitz bestanden hätte, statt
- wie geschehen - am 11. August 2003 an ihren Wohnort zurückzukehren.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine Verletzung der Aufklärungs-
pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwal-
tungsgericht in seinem Urteil die Stasi-Akte der Klägerin - wie diese behauptet - weit-
gehend vernachlässigt habe, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde
auch nicht substantiiert behauptet. In der Sache wendet sich die Klägerin nicht gegen
eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Sie bean-
standet vielmehr in Wahrheit mit ihrer Rüge die ihrer Ansicht nach unrichtige verwal-
tungsgerichtliche Würdigung der Gesamtumstände der Verfolgung der Klägerin durch
das MfS. Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden. Mit der
Behauptung unrichtiger Sachverhaltswürdigung ist nämlich in aller Regel kein Verfah-
rensmangel im Sinne dieser Vorschrift dargetan. Allerdings kommt eine Verletzung
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als Ver-
fahrensfehler in Betracht, wenn die tatsächliche Würdigung von Indizien auf einem
Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht (vgl.
BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271
= Buchholz 310 § 108 Nr. 225). Das ist jedoch nur der Fall, wenn eine andere als die
angegriffene Einschätzung denk- oder erfahrungsgesetzlich zwingend geboten ist.
Dafür gibt die Beschwerde nichts her.
Schließlich wird gerügt, dass das Verwaltungsgericht seine gerichtliche Hinweis-
pflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verletzt habe. So hätte die Klägerin dann zum Bei-
spiel die Anträge mit den Ziffern 1, 3 und 4 zurückgenommen. Obwohl die Klägerin
anwaltlich nicht vertreten war, sind hinsichtlich der von der Beschwerde eingeforder-
ten Hinweispflicht schon deshalb zumindest Zweifel angebracht, weil die Beschwer-
deführerin Diplomjuristin ist und sich erkennbar gerade in die sie betreffende Materie
der Rehabilitierung besonders eingearbeitet hat. Bei dieser Sachlage spricht einiges
dafür, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehen konnte, die Klägerin werde ei-
nen zur Erreichung des Rechtsschutzziels geeigneten Klageantrag stellen. Die Rüge
greift indessen schon deshalb nicht, weil die Rücknahme einzelner Klageanträge
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evidenterweise der Klage nicht hätte zum Erfolg verhelfen können.
2. Weiterhin sieht die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage an, "ob die Rehabilitierungsbehörde über die
Feststellung der Rechtswidrigkeit von Zersetzungsmaßnahmen hinaus auch bereits
einen möglichen Ursachenzusammenhang zu einer beruflichen Benachteiligung
feststellen muss".
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist,
dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem
Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechts-
frage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch kei-
ne ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in ei-
nem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage
durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten
Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige
Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987
- BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann
zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhalts-
punkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die
Rehabilitierungsbehörde über die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Zerset-
zungsmaßnahmen hinaus auch bereits einen möglichen Ursachenzusammenhang
zu einer beruflichen Benachteiligung feststellen muss, bedarf - soweit sie überhaupt
über die einzelfallbezogenen Sachumstände hinaus einer grundsätzlichen Beantwor-
tung zugänglich ist - keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren mehr. Nach
der Rechtsprechung des beschließenden Senats sind die Voraussetzungen des An-
spruchs auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - VwRehaG - vom 23. Juni 1994
(BGBl I S. 1311) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I
S. 1620), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3986),
soweit geklärt, dass ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der hier maßgebli-
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chen Fragen vorliegen. Das gilt auch für den Prüfungsumfang der Rehabilitierungs-
behörde. Hierzu hat der Senat bereits in dem Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG
3 C 1.03 - (Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8) zusammenfassend Folgendes aus-
geführt:
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"Der Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beurteilt sich im vorliegen-
den Falle nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabili-
tierungsgesetzes - VwRehaG - vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3986). Er hat nach dem Wortlaut des Ge-
setzes vier (positive) Voraussetzungen (zusätzlich ist die negative Voraussetzung
des § 2 Abs. 2 VwRehaG zu prüfen): Es muss - erstens - eine Verwaltungsmaßnah-
me einer deutschen behördlichen Stelle im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai
1945 bis zum 2. Oktober 1990 vorliegen, die - zweitens - mit Grundsätzen eines
Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und - drittens - zu einem Eingriff in eines
der drei geschützten Rechtsgüter Gesundheit, Vermögen oder Beruf geführt hat;
schließlich müssen - viertens - die Folgen des Eingriffs noch unmittelbar schwer und
unzumutbar fortwirken. Das dritte und das vierte Tatbestandsmerkmal enthalten je-
weils ein Element der Kausalität: einerseits die Kausalität zwischen der hoheitlichen
Maßnahme und der Rechtsgutsverletzung (sog. Primärschaden), andererseits dieje-
nige zwischen diesem Eingriff und den fortwirkenden Folgen (sog. Sekundärschä-
den). Die Rehabilitierungsbehörde muss prüfen, ob die vom Antragsteller bezeichne-
te Maßnahme erfolgt ist und ob sie rechtsstaatswidrig ist.
Das Gesetz überantwortet die Entscheidung über die Rehabilitierung als solche und
die Entscheidung über einen etwaigen Ausgleich der fortwirkenden Folgen zwei un-
terschiedlichen Behörden in unterschiedlichen Verwaltungsverfahren. Die Entschei-
dung über die Rehabilitierung obliegt der Rehabilitierungsbehörde (§ 12 VwRehaG),
diejenige über den Ausgleich fortwirkender Folgen (vgl. § 2 Abs. 1 VwRehaG) je
nach der Art des Primärschadens dem Versorgungsamt bei Gesundheitsschädigung
(§ 12 Abs. 4 VwRehaG), der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde bei
Eingriffen in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG i.V.m. dem Vermögensgesetz) und
verschiedenen Sozialleistungsträgern bei beruflicher Benachteiligung (§ 8 VwRehaG
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG). Die beiderseitigen Zuständigkeiten sind so zu
bestimmen, dass Doppelprüfungen mit der Gefahr einander widersprechender Ent-
scheidungen möglichst vermieden werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG sind die Feststellungen der Rehabilitierungs-
behörde für die nachgeschalteten Fachbehörden bindend. Dies betrifft zum einen die
genaue Bezeichnung der hoheitlichen Maßnahme, die den Anknüpfungspunkt für
mögliche Folgeansprüche bildet. Es betrifft zum anderen die Qualifizierung dieser
Maßnahme als rechtsstaatswidrig. Gerade auf diese wertende Beurteilung bezieht
sich ihre fachliche Kompetenz. Hinzu kommt die Aufhebung der Verwaltungsent-
scheidung, sofern von ihr Rechtsfolgen ausgegangen sind, und damit ihre Beseiti-
gung als Rechtsgrund für diese Rechtsfolgen.
Inwieweit die Rehabilitierungsbehörde auch zu dem mit der rechtsstaatswidrigen
Maßnahme verbundenen Eingriff und zu dessen nachwirkenden Folgen die nachge-
schaltete Fachbehörde bindende Feststellungen zu treffen hat, ist je nach der Art
des verletzten Rechtsguts unterschiedlich zu beurteilen. Beim Rechtsgut Beruf etwa
muss die Rehabilitierungsbehörde auch die Verfolgungszeit ermitteln; hierzu muss
sie die berufliche Benachteiligung im Wege eines Vergleichs zwischen der vor der
Maßnahme ausgeübten oder angestrebten und der infolge der Maßnahme tatsäch-
lich ausgeübten Berufstätigkeit genau bezeichnen (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BerRehaG) und auch Kausalitätsfragen namentlich unter dem Gesichtspunkt
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des mitwirkenden Verschuldens prüfen (§ 2 Abs. 2 BerRehaG). Das erfordert Fest-
stellungen jedenfalls zum Primärschaden, zu dessen Fortwirken bis zum 2. Oktober
1990 (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG) und zur diesbezüglichen Kausalität."
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es zur Beantwortung der von der Be-
schwerde aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens
bedarf, weil sie schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zu beantworten ist und es deshalb an einer weitergehenden
Klärungsbedürftigkeit mangelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette