Urteil des BVerwG vom 15.01.2008

Rechtsmittelbelehrung, Beschwerdefrist, Rehabilitation, Aufschub

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 117.07 (3 PKH 13.07)
VG 8 K 503/05 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Der sinngemäße Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäu-
mens der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Meiningen vom 20. September 2007 Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird
abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen
vom 20. September 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mei-
ningen vom 20. September 2007 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Mit Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 wurde festgestellt, dass
die Klägerin von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 BerRehaG
betroffen war, die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vom
1. September 1973 bis 1. September 1976 dauerte und sich auf den Besuch
der Erweiterten Oberschule bezog. Mit weiterem Bescheid wurde festgestellt,
dass die Klägerin Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG ist, die Verfol-
gungszeit vom 1. Oktober 1981 bis 24. August 1982 dauerte und ihr für diese
Zeit die Berufsbezeichnung Student zuzuordnen ist. Die nach insoweit erfolglo-
sem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, sie über die genannten Zeiträume
hinaus beruflich zu rehabilitieren, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, da
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BerRehaG über den bereits festgestellten
Zeitraum hinaus nicht vorlägen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil die der
ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Urteils zu entnehmende aus
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§ 133 Abs. 2 VwGO folgende Frist (Einlegungsfrist) von einem Monat für die
Anfechtung der Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil seit der Zustellung
am 4. Oktober 2007 nicht eingehalten wurde. Ausweislich der Posteingangs-
stempel des Verwaltungsgerichts gingen die Beschwerdeschreiben der Klägerin
vom 6. und 13. November 2007, denen auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe
zu entnehmen ist, am 14. bzw. 16. November 2007 ein. Die Klägerin trägt zwar
vor, sie habe mit ihrer Beschwerdeschrift in dem Verfahren wegen verwaltungs-
rechtlicher Rehabilitierung vom 16. Oktober 2007 zugleich Beschwerde hin-
sichtlich des hier angefochtenen Urteils wegen beruflicher Rehabilitierung ein-
gelegt und bezeichnet den Schriftsatz vom 13. November 2007 demgemäß
auch als Ergänzung ihrer Beschwerde vom 16. Oktober 2007. Das Schreiben
vom 16. Oktober 2007 (vgl. Bl. 106 d.A. in dem Verfahren BVerwG 3 B 106.07)
bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Verfahren wegen verwaltungsrechtli-
cher Rehabilitierung wie bereits aus der Betreffzeile folgt, in der ausschließlich
das Aktenzeichen des Verfahrens wegen verwaltungsrechtlicher Rehabilitie-
rung, nämlich 8 K 502/05, genannt wird.
Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungs-
frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, weil sie die Versäumung der
Frist zu vertreten hat. Zur Begründung ihres verspäteten Schreibens legt sie
zum einen dar, das Urteil erst „später“ von ihrem Prozessbevollmächtigten er-
halten zu haben und zunächst davon ausgegangen zu sein, es sei mit dem Ur-
teil zu der verwaltungsrechtlichen Rehabilitation identisch. Aufschub beantrage
sie auch, da ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter eingeräumt habe, sich mit
Verwaltungsrecht nicht auszukennen. Dieser Vortrag entschuldigt das verspäte-
te ordnungsgemäße Einlegen der Beschwerde nicht. Wie dargelegt, war das
Urteil mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Der dem
Wortlaut des Gesetzes folgende ausdrückliche Hinweis auf die geltende Frist
musste auch einem juristischen Laien die Rechtslage verdeutlichen. Hinsichtlich
der Handlungen und Kenntnisse des Bevollmächtigten der Vorinstanz scheitert
eine Berücksichtigung von dessen etwaigen Versäumnissen schon daran, dass
sich die Klägerin die Auswahl vollumfänglich zurechnen lassen muss. Warum
die Klägerin in der Einlegungsfrist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
gehindert gewesen sein soll, wird demzufolge nicht glaubhaft gemacht.
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht etwa deshalb zu
gewähren, weil die Klägerin innerhalb der Beschwerdefrist einen ordnungs-
mäßig begründeten und vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe gestellt hätte. Dies ist nicht der Fall. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ging ebenfalls außerhalb der Beschwerdefrist ein.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre zudem unbegründet, da die Revision
nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen ist, wenn entweder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
weichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen der Klä-
gerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulas-
sungsgründe vorliegen könnte.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren unterbleibt
gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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