Urteil des BVerwG vom 09.04.2009

Psychologisches Gutachten, Mitgliedstaat, Republik, Umdeutung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 116.08
VGH 10 S 2925/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 16. September 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers, der von
einer ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesge-
biet Gebrauch machen will, bleibt ohne Erfolg. Die erforderlichen Zulassungs-
voraussetzungen werden nicht entsprechend den Anforderungen von § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan oder sie liegen nicht vor.
1998 wurde dem Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkohol-
konzentration - BAK - von 1,3 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Nach deren
Wiedererteilung kam es im Januar 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr (BAK von 1,55 Promille) erneut zur Fahrerlaubnisentziehung. Ein im
November 2001 erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten führte zu
dem Ergebnis, beim Kläger sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten,
dass er auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Eine
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lehnte die Beklagte daraufhin ab. Im No-
vember 2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahr-
erlaubnis der Klasse B. Im Führerschein ist als Wohnsitz „Pilzen 4“ eingetragen;
allerdings hatte der Kläger bei der Antragstellung im Formular „Antrag auf
Erteilung eines Führerscheins“ seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land angegeben. Nachdem der Kläger das angeforderte medizinisch-
psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte, untersagte ihm die Beklagte
mit Bescheid vom 9. Mai 2005, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im
Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das Berufungsgericht hat unter Bezug-
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nahme auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008
(Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. und Rs. C-334/06 bis C-336/06,
Zerche u.a.) das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Dabei hat es die von der Beklagten ausgesprochene
Aberkennung in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet,
dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger mit
Geltung ab der Bekanntgabe des Bescheides nicht berechtige, Kraftfahrzeuge
im Bundesgebiet zu führen.
1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger zum einen, ob es ohne
Weiteres und insbesondere ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs zulässig
sei, eine streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung, die ab ihrer Zustellung
wirksam sei, in eine Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis mit Rückwirkung
auf den Zeitpunkt der Ausstellung umzudeuten. Damit ist die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht entsprechend den Anforde-
rungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan, weil sich die Frage in dieser
Form weder im Berufungsverfahren gestellt hat noch in der Revision stellen
würde. Zum einen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung der
Fahrerlaubnisentziehung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhand-
lung nach vorherigem rechtlichem Hinweis des Gerichts und damit nicht ohne
Anhörung erfolgt. Zum anderen hat das Berufungsgericht die dem umgedeute-
ten Verwaltungsakt beigelegte feststellende Wirkung nicht - wie der Kläger un-
terstellt - rückwirkend auf den Zeitpunkt bezogen, zu dem die tschechische
Fahrerlaubnis erteilt worden war, sondern ausdrücklich erst auf den Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Bescheides vom 9. Mai 2005 (UA S. 13).
2. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt es auch nicht, dass der Kläger in Frage
stellt, ob eine solche Umdeutung mit dem Prinzip eines umfassenden Rechts-
schutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist und ob Adressat der Umdeu-
tungskompetenz auch das Berufungsgericht sein kann. Beides ist hinreichend
geklärt. Dass und unter welchen Voraussetzungen die Umdeutung eines Ver-
waltungsaktes erfolgen kann, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Re-
gelung des § 47 VwVfG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
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richts ist anerkannt, dass unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungs-
gerichte ermächtigt sind, Verwaltungsakte umzudeuten (vgl. u.a. BVerwG, Ur-
teile vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 = Buchholz
150 § 25 PartG Nr. 1 Rn. 101 und vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C
16.99 - BVerwGE 110, 111 <114> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 5 S. 3
m.w.N.). Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht
verbunden.
3. Ebenso wenig bedarf es entgegen der Beschwerdebegründung noch weiterer
revisionsgerichtlicher Klärung, wer Adressat der vom Europäischen Gerichtshof
in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 formulierten Nichtanerkennungsbefugnis
ist. In seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 und 3 C
38.07 - juris, hat der Senat hierzu ausgeführt (a.a.O. Rn. 36 und Rn. 34):
„Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Ge-
richtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die
Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten
Voraussetzungen abzulehnen (‚kann’), handelt es sich um
eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer ent-
sprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und
nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspiel-
raums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus,
dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer
Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des se-
kundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu
entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mit-
gliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet.“
Die Beschwerde enthält keine Ansatzpunkte, die die Zulassung der Revision
rechtfertigen könnten.
Soweit der Kläger - nur schlagwortartig - auf das „Bestimmtheitsgebot der Arti-
kel 80 ff. GG“ verweist, ist weder ein Bezug zu der vermeintlichen Grundsatz-
frage noch zu der vom Kläger angesprochenen Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4
FeV zu erkennen. Der genannte Art. 80 GG regelt in seinem Absatz 1 Satz 2
die inhaltlichen Anforderungen an das zum Erlass einer Rechtsverordnung er-
mächtigende Gesetz; er enthält im folgenden Satz die Vorgabe, dass die
Rechtsgrundlage in der Verordnung angegeben werden muss. Es bleibt nach
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der Beschwerdebegründung unerfindlich, inwieweit diese Anforderungen ver-
letzt sein sollen.
Revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht ebenso wenig im Hinblick auf das
vom Kläger außerdem genannte Rückwirkungsverbot; er sieht es als ungeklärt
an, wie eine auf die neuere EuGH-Rechtsprechung gestützte Anwendung von
§ 28 Abs. 4 FeV damit vereinbar sein könne, nachdem diese Regelung bereits
lange vor den Urteilen vom 26. Juni 2008 ergangen sei. Der Sache nach geht
es dabei um die Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 FeV mit dem gemein-
schaftsrechtlichen Rahmen, der in Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG für die Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat er-
teilten Fahrerlaubnis eröffnet wird. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
haben sich in Folge der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni
2008 aber nicht nachträglich geändert. Vielmehr wird durch die Auslegung einer
Vorschrift, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234
Buchst. a EG verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite
dieser Vorschrift erläutert und verdeutlicht, so wie sie seit ihrem In-Kraft-Treten
zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist
die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf
das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. u.a. Urteil
vom 15. Dezember 1995 - Rs. C-415/93, Bosman - Slg. I-4921 Rn. 141). Darauf
hat der Senat ebenfalls bereits in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008
hingewiesen und klargestellt, dass darin keine unzulässige Rückwirkung liegt
(vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 33 und Rn. 30).
Auch soweit sich der Kläger auf die aus seiner Sicht unnötigen Kosten für eine
Begutachtung und eine daraus resultierende Fahrerlaubnisentziehung beruft, ist
eine Klärung bereits in den Urteilen des Senats vom 11. Dezember 2008 er-
folgt. Danach sind die Klärung von Eignungszweifeln und auch eine förmliche
Fahrerlaubnisentziehung in den vom Europäischen Gerichtshof in seiner neue-
ren Rechtsprechung anerkannten Fällen nicht zu beanstanden, wenn sich der
Betroffene - wie dies auch beim Kläger der Fall war - auf die Geltung der ihm in
einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis berufen hat. Dazu wird
ausgeführt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 25 und Rn. 22):
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„Im Hinblick auf die Auslegung, die der gemeinschafts-
rechtliche Anerkennungsgrundsatz bis dahin in der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofes gefunden hat-
te (vgl. unten, Abschnitt d), konnte der Beklagte nicht mit
Gewissheit davon ausgehen, dass er dem Kläger die in
§ 28 Abs. 4 FeV geregelten Ausnahmen von der Geltung
einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Gleichwohl
musste er sicherstellen, dass der Kläger, sollte sich seine
fehlende Eignung erweisen, in Deutschland kein Kraft-
fahrzeug würde führen dürfen. Ausgehend davon war es
dem Beklagten nicht verwehrt, in Übereinstimmung mit
dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis
im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberken-
nungsverfahren durchzuführen. Dabei war er an die recht-
lichen Voraussetzungen eines solchen Verfahrens gebun-
den, zu denen insbesondere der Nachweis fehlender Eig-
nung gehört. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht
darauf berufen, dass die Klärung von Eignungszweifeln
mit von ihm zu tragenden Kosten verbunden ist; denn er
ist es, der sich der Geltung seiner tschechischen Fahr-
erlaubnis auch im Inland berühmt.“
4. Schließlich stellt sich nach Auffassung des Klägers die Frage, ob es sich bei
den Angaben des Betroffenen auf dem Antragsformular und seinen Angaben
vor dem Verwaltungsgericht tatsächlich um unbestreitbare Informationen han-
dele, die aus dem Ausstellermitgliedstaat stammen. Auch insoweit wird die Be-
schwerdebegründung den Erfordernissen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht.
Dies setzt nämlich nicht nur die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage vor-
aus, sondern auch, dass die fallübergreifende Bedeutung der aus Sicht des
Beschwerdeführers klärungsbedürftigen Rechtsfrage in nachvollziehbarer Wei-
se herausgearbeitet wird. Das wird in der Beschwerdebegründung jedoch nicht
geleistet. Sie stellt nur auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab und zielt
der Sache nach auf eine rechtliche Überprüfung, ob der Verwaltungsgerichtshof
in diesem Einzelfall zu Recht die vom Europäischen Gerichtshof in seinen Ur-
teilen vom 26. Juni 2008 beschriebenen Voraussetzungen als erfüllt angesehen
hat, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat der in einem anderen Mitgliedstaat
erteilten EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung versagen kann. Dabei werden le-
diglich - in der Art einer Revisionsbegründung - rechtliche Einwände vorgetra-
gen, aus denen sich nach Auffassung des Klägers die berufungsgerichtliche
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Entscheidung als unzutreffend erweist. Unabhängig davon besteht kein Zweifel,
dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“
auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen
und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2
GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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