Urteil des BVerwG vom 08.02.2006

Angel, Fahrzeug, Offenkundig, Anteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 116.05
OVG 1 Bf 74/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen eine so genannte
Festhalteverfügung, mit der ihm die Beklagte aufgrund § 11 Abs. 1 der Schiffssicher-
heitsverordnung - SchSV - vom 18. September 1998 (BGBl I S. 3013) und § 5 Abs. 2
der Schiffsbesetzungsverordnung - SchBesV - vom 26. August 1998 (BGBl I
S. 2577) das Auslaufen und die Weiterfahrt mit dem Motorschiff "Libelle" untersagt
hat, weil das Schiff nicht in Besitz der vorgeschriebenen Sicherheitszeugnisse sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das stattgebende
Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil
bleibt ohne Erfolg. Der Rechtsstreit weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, wie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1
Abs. 2 Nr. 4 SchSV 86 (anwendbar über § 15 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 98) auszulegen
seien, insbesondere ob
"unter dem Tatbestandsmerkmal des Betriebes zu ausschließ-
lich ideellen Zwecken und zur maritimen Traditionspflege sowie
zu sozialen und vergleichbaren Zwecken lediglich ein rein un-
entgeltlicher Betrieb bzw. entgeltliche Gästefahrten nur zu ei-
nem ganz untergeordnetem Anteil an der Schiffsnutzung zu
verstehen wären".
1
2
3
- 3 -
Er ist der Auffassung, nur bei einer solchen Auslegung der Norm sei die Festhalte-
verfügung rechtmäßig, weil andernfalls die Schiffssicherheitsverordnung nicht an-
wendbar gewesen sei.
Die durch den Kläger aufgeworfene Frage kann nicht zur Zulassung der Revision
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. In dem Umfang, in dem sich diese Frage in
einem Revisionsverfahren stellen würde, wirft ihre Beantwortung keine Probleme auf,
welche die Durchführung eines solchen Verfahrens rechtfertigen könnten; denn es ist
offenkundig, dass unter Zugrundelegung der das Revisionsgericht bindenden tat-
sächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4
SchSV 86 im Falle des Motorschiffes "Libelle" nicht erfüllt sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat - ohne dass der Kläger sich dagegen mit einer Ver-
fahrensrüge wendet - festgestellt, dass der Betrieb des Schiffes im Wesentlichen der
Durchführung von Angel- und Tauchfahrten mit zahlenden Gästen dienen sollte. Ein
solcher Zweck schließt jedoch von vornherein die Anwendung der Ausnahmebe-
stimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 SchSV 86 aus; denn diese Vorschrift verlangt nicht
nur, dass der Betrieb des Schiffes ideellen Zwecken dient, sondern darüber hinaus,
dass es zur natürlichen Traditionspflege, zu sozialen und vergleichbaren Zwecken
"als Seeschiff eingesetzt" wird. Es reicht demnach nicht aus, dass die Einnahmen,
die durch den Betrieb des Schiffes erzielt werden, ideellen Zwecken zugeführt wer-
den; vielmehr muss der Betrieb des Schiffes als solcher unmittelbar der Traditions-
pflege, sozialen oder ähnlichen Zwecken dienen, die Nutzung selbst muss sich er-
kennbar von der eines kommerziell betriebenen Schiffes unterscheiden. Dass das bei
einem Fahrzeug, mit dem vorwiegend Angel- und Tauchfahrten mit zahlenden
Gästen durchgeführt werden, nicht der Fall ist, liegt auf der Hand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1
GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
4
5
6
7