Urteil des BVerwG vom 04.05.2005

Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 116.04
VG 6 K 6130/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 026,10 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie entspricht schon nicht den Darlegungserfor-
dernissen. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der
Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-
men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel gel-
tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen
kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefoch-
ten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache dargelegt oder die Entscheidung, von der die angegriffene Entscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine
Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Ge-
ordnetheit des Vortrages erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen ebenso wie
das gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an
Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen (Beschluss vom
23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20
m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen,
unter welchem Gesichtspunkt er die Zulassung der Revision gegen die angegriffene
Entscheidung erstrebt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts das herauszu-
suchen, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte
(Beschluss vom 23. November 1995 - a.a.O.).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
werts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 47 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette