Urteil des BVerwG vom 15.03.2004

Unterricht, Gebäude, DDR, Bayern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 116.03
VG 27 A 86.01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r
und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
Beigeladene behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein in Anspruch genommene Zulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
wird nicht schlüssig dargelegt.
Die Klägerin wirft sinngemäß die Frage auf, ob der polytechnische Unterricht in der
DDR mit dem allgemeinbildenden Unterricht im Bildungssystem der Bundesrepublik
Deutschland vergleichbar ist oder ob er - wie das Verwaltungsgericht angenommen
hat - stattdessen dem berufsbildenden Unterricht gleichzuerachten ist. Das ange-
strebte Revisionsverfahren würde indes nicht zur Beantwortung dieser Frage führen.
Auf sie käme es nämlich nur dann an, wenn die Schulträgerschaft für derartigen Un-
terricht, sollte er allgemeinbildend sein, nach der Kompetenzordnung des Grundge-
setzes zum Aufgabenbereich kleinerer kreisangehöriger Gemeinden wie der Klägerin
zählen würde. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Das Gebäude auf dem einen der
beiden streitbefangenen Grundstücke diente nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts als Polytechnisches Kabinett in der Trägerschaft einer Zwischenge-
nossenschaftlichen Einrichtung, in dem einzelne Fächer des polytechnischen Unter-
richts gelehrt wurden, und zwar, wie sich aus der vom Verwaltungsgericht und von
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der Klägerin selbst in Bezug genommenen "Schulchronik" ergibt, an Schüler der
Klassen 7 bis 10. Das entspricht der Sekundarstufe I nach dem Bildungssystem der
Bundesrepublik Deutschland, welche Hauptschule, Realschule und Gymnasium (oh-
ne Oberstufe) umfasst. Wie das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat, sind klei-
nere kreisangehörige Gemeinden in den alten Ländern regelmäßig lediglich Träger
der Grundschulen, nur gelegentlich auch der Hauptschulen und - so ist zu ergänzen -
noch weniger der Realschulen und Gymnasien. Das wird von der Klägerin nicht an-
gegriffen. Es trifft im Großen und Ganzen auch zu: Kleinere kreisangehörige Ge-
meinden sind nur in Schleswig-Holstein und - bei hinreichender Gemeindegröße - in
Bayern Träger der Hauptschulen, während in allen anderen Ländern die Schulträ-
gerschaft bei Verbandsgemeinden oder Gemeindeverbänden liegt oder regelmäßig
vom Kreis ausgeübt wird; die Schulträgerschaft für Realschulen und Gymnasien ob-
liegt kleineren kreisangehörigen Gemeinden praktisch nirgends (vgl. Art. 8 Abs. 1
BaySchFG; § 28 BWSchG; § 138 Abs. 1 HSchG; § 10 Abs. 2 NWSchVG; § 102
Abs. 2 NSchG; § 63 Abs. 1 RPSchulG; § 38 Abs. 2 SaarlSchG; §§ 67 ff. SHSchulG).
Dann aber käme ein Erfolg der Klage auch dann nicht in Betracht, wenn die als klä-
rungsbedürftig bezeichnete Frage im Sinne der Klägerin zu beantworten sein sollte.
Die von der Klägerin bezeichnete Frage lässt auch die nötige Differenzierung ver-
missen und wird damit der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht. Das Verwal-
tungsgericht ist davon ausgegangen, dass der polytechnische Unterricht als allge-
meinbildender Unterricht nach dem Verständnis der DDR zu den Verwaltungsaufga-
ben gehörte, dass es aber ein Gegenstück im Bildungssystem der Bundesrepublik
Deutschland nicht gibt. Daher hat es sich um eine differenzierende Würdigung be-
müht, welche vor allem die jeweiligen Inhalte der unterrichteten Fächer in den Blick
nimmt. Auf dieser Grundlage ist es zu der Einschätzung gelangt, dass jedenfalls die
in dem streitbefangenen Gebäude unterrichteten Fächer nach dem Bildungssystem
der Bundesrepublik Deutschland berufsbildenden Charakter besäßen, und zwar
obendrein nicht zur theoretischen, sondern zur praktischen Ausbildung zu rechnen
seien, die in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Verwaltungsaufga-
be angesehen werde, sondern - im dualen Berufsbildungssystem - den Ausbildungs-
betrieben obliege. Mit dieser differenzierenden Würdigung setzt sich die Klägerin
nicht auseinander. Stattdessen behauptet sie, auf die einzelnen Fächer könne es
nicht ankommen. Sie legt indes nicht dar, weshalb eine nach Unterrichtsinhalten dif-
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ferenzierende Betrachtung unzulässig sei, noch formuliert sie eine diesbezügliche
Rechtsfrage, die ihrerseits höchstrichterlicher Klärung hätte zugeführt werden kön-
nen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert