Urteil des BVerwG vom 22.01.2003

Genehmigung, Rüge, Notfall, Anbieter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 116.02
OVG 7 A 11626/01.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht v a n S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
7. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tra-
gen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Mit dem Streitverfahren verbindet sich keine Frage von rechts-
grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
wie die Beschwerde geltend macht; sollte der Beschwerde die
Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
in Form eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 86
Abs.1 VwGO) zu entnehmen sein, so wäre diese Rüge
unsubstantiiert.
Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht
hinsichtlich seiner entscheidungstragenden Annahmen - die
Erteilung einer Genehmigung für den Notfall- und
Krankentransport sei zu versagen, wenn dadurch die
wirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes
beeinträchtigt werde, was dann der Fall sei, wenn und solange
Kapazitäten des öffentlichen Rettungsdienstes vorhanden seien,
die ausreichten, um den auftretenden Bedarf an Notfall- und
Krankentransportleistungen zu decken - im Wesentlichen auf der
Anwendung und Auslegung rheinland-pfälzischen Landesrechts,
namentlich der Vorschrift des § 18 Abs. 3 RDG. Indessen setzt
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine klärungsfähige und -bedürftige
Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts voraus, was die
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Beschwerde auch nicht von vornherein verkennt. Soweit sie
gleichwohl anzunehmen scheint, aus dem Umstand, dass in den
meisten oder gar sämtlichen Bundesländern sich entsprechende
Fragen wie diejenige stellten, "welche Kriterien der
Prognoseentscheidung der Verwaltungsbehörde für die Erteilung
der Genehmigung und die Beantwortung der Frage, wann zu
erwarten ist, dass durch das Gebrauchmachen einer Genehmigung
... das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen
Rettungsdienst beeinträchtigt wird, zugrunde zu legen sind",
folge eine revisionsgerichtliche Klärungsbefugnis, geht eine
solche Annahme fehl.
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht, worauf das ange-
fochtene Urteil zu Recht hingewiesen hat, die
revisionsgerichtlich klärungsfähigen Rechtsfragen, die sich im
Streitfall stellen, der Sache nach bereits beantwortet. Es hat
im Urteil vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 20.98 - (Buchholz
418.15 Rettungswesen Nr. 9 S. 5 f.) dargelegt, dass die
Verhinderung von Überkapazitäten im Bereich des
Rettungsdienstes einschließlich des qualifizierten
Krankentransports ein wichtiges öffentliches Anliegen sei,
dessen Verfehlung die sachgerechte Funktion des Ge-
sundheitswesens insgesamt schädigen würde. Auf der Grundlage
dieser Rechtsprechung sowie einer eingeholten
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Fragen hat das
angefochtene Urteil ermittelt, dass in dem Bereich, für
welchen die Klägerin eine Genehmigung zur Notfallrettung und
zum Krankentransport erstrebt, der bereits vorhandene
Rettungsdienst nur zu etwa einem Viertel ausgelastet sei. Vor
dem Hintergrund dieser tatsächlichen Feststellungen, gegen die
zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden
sind und die damit den beschließenden Senat binden, liegt es
auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, dass mit
weiteren Anbietern der Rettungsdienst im in Rede stehenden
Bezirk ernsthaft gefährdet wäre; die bisherigen Anbieter
könnten sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sehen, das
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bisher vorgehaltene personelle und sächliche
Rettungsdienstangebot ganz oder zum Teil zurückzuziehen, wo-
durch es zu Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Notfall-
patienten kommen könnte. Da die Klägerin eine Genehmigung für
Notfallrettung und Krankentransport beantragt hat, stellt sich
auch nicht die Frage, ob eine begehrte Krankentransport-
Genehmigung zulässigerweise unter Hinweis darauf versagt
werden darf, dass bestehende Rettungsdienstorganisationen der
"Quersubventionierung der Notfallrettung durch den Kranken-
transport" (S. 8 des angefochtenen Urteils) bedürften;
insoweit bemerkt der beschließende Senat im Hinblick auf Stim-
men im Schrifttum (vgl. Schulte, Rettungsdienst durch Private,
Berlin 1999, S. 200 f.) lediglich, dass es im Bereich der
Notfallrettung aus vernünftigen Gründen zu Überkapazitäten bei
Rettungsdienst-Organisationen kommen kann (Bedarfsspitzen aus
unvorhersehbaren Gründen sind in diesem Bereich nie auszu-
schließen), so dass ein anerkennungswürdiges Bedürfnis
bestehen kann, auch solche Überkapazitäten im
Krankentransportwesen einzusetzen, um dadurch die Kosten der
Notfallrettung zu vermindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung orientiert sich an der berufungsgericht-
lichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn