Urteil des BVerwG vom 28.01.2009

Rüge, Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 115.08
OVG 10 LC 59/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 26. August 2008 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten des Bei-
geladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 716 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe einen Antrag auf Aussetzung des Verfah-
rens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerden zu derselben Rechtsvorschrift
zu Unrecht nicht beschieden, bezeichnet keinen Verfahrensfehler, der in einem
Revisionsverfahren durch das Revisionsgericht überprüft werden könnte; denn
auch die förmliche Nichtaussetzung des Verfahrens durch das Berufungsgericht
wäre unanfechtbar gewesen (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 173 VwGO
i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Die Rüge rechtfertigt deshalb die Zulassung der Re-
vision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht (Beschlüsse vom 15. April 1983
- BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4 und vom
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22. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3
VwGO Nr. 16 = NJW 1998, 2301).
Der Rechtssache kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung
zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Wie der Kläger selbst hervorhebt, sind die von
ihm bezeichneten Fragen in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt
(vgl. Urteile vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 35.03 - BVerwGE 121, 382
und vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 - Buchholz 451.514 Nr. 4
). Ein erneuter oder weiterreichender Klärungsbedarf wird durch die
vom Kläger angeführten literarischen Stellungnahmen zu dieser Rechtspre-
chung oder durch die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfas-
sungsbeschwerden nicht aufgezeigt (vgl. Beschluss vom 8. September 2008
- BVerwG 3 B 42.08 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 GKG zugrunde. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse des
Klägers am Rechtsstreit in ständiger Rechtsprechung mit 0,10 € je Kilogramm
umstrittener Referenzmenge.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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