Urteil des BVerwG vom 27.06.2008

DDR, Verfahrensmangel, Rüge, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 115.07
VG 9 A 50.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen eines
„nicht realisierten“ Fachschulstudiums. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage
abgewiesen, weil er - erstens - nicht habe darlegen können, zum Fachschul-
studium zugelassen worden zu sein, - zweitens - nach seinem eigenen Vortrag
das Studium hätte aufnehmen können, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt
noch in der DDR gelebt hätte, und - drittens - eine verwaltungsrechtliche Reha-
bilitierung als Grundlage einer beruflichen Rehabilitierung auch daran scheitere,
dass er das Beitrittsgebiet bereits vor der Aufnahme des angeblich beabsichtig-
ten Studiums verlassen habe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch sind
die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar.
Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die Rehabilitierung davon
abhängen darf, ob die Ausreise aus der DDR vor oder nach Beginn des vorge-
sehenen Studiums stattgefunden hat. Die Frage rechtfertigt schon deswegen
nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in
einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste; denn der Kläger
hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits nicht darlegen
können, überhaupt zum Studium zugelassen worden zu sein. Abgesehen davon
hat das Verwaltungsgericht seinem eigenen Vorbringen entnommen, dass er
das Studium hätte antreten können, wenn er noch in der DDR gelebt hätte.
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Zwar hat der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einer Aufklärungs-
rüge angegriffen, soweit es um die hinreichende Darlegung seiner Zulassung
zum Fachschulstudium geht. Insoweit genügt sein Rechtsbehelf aber bereits
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die ordnungsge-
mäße Begründung einer solchen Verfahrensrüge; denn der Kläger legt nicht
einmal im Ansatz dar, welche konkreten, vom Verwaltungsgericht nicht genutz-
ten Erkenntnismittel für die vermisste weitere Sachaufklärung in Betracht ge-
kommen wären.
Ebenfalls erfolglos bleibt die abschließende Rüge des Klägers, das Verwal-
tungsgericht habe seine Auffassung, ein nach dem Ausreisetermin vorgesehe-
ner Studienbeginn könne nicht zu einer beruflichen Rehabilitierung führen, ver-
fahrensfehlerhaft gebildet, weil sie den Festlegungen des Bundesministeriums
der Justiz zur verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wider-
spreche. Mit diesem Einwand wird kein Verfahrensmangel dargetan, sondern
eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, die einer Verfah-
rensrüge nicht zugänglich ist.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
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