Urteil des BVerwG vom 02.03.2007

Verordnung, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Auflage, Beihilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 115.06
VGH 19 B 02.3126
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 481,90 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargetan.
Die Vorinstanzen haben einen Bescheid des Beklagten aufgehoben, mit dem
dieser zwei Bescheide widerrufen hatte, durch die dem Kläger, einem Neben-
erwerbslandwirt, teilweise aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finan-
zierte Fördermittel nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm für die
Jahre 1998 bis 2002 bewilligt worden waren. Die Bewilligung war unter ande-
rem an die Auflage geknüpft, dass der Anteil des Weizenanbaus an der gesam-
ten Ackerfläche des Betriebs maximal 20 v.H. betragen dürfe. Der Beklagte
meint, der Kläger habe diesen Grenzwert im Wirtschaftsjahr 1999 überschritten,
weil er ausweislich seiner Angaben in einem „Flächen- und Nutzungsnachweis
1999“, den er dem Mehrfachantrag 1999 beigefügt hatte, für die Feldstücke 8
und 9, die zusammen 24,85 v.H. der Ackerfläche ausmachen, den Anbau von
Winterweizen angegeben habe. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der
Kläger auf zwei Flurstücken des Feldstücks 8 im Frühjahr 1999 Hafer angebaut
hatte, so dass nur 16,63 v.H. der Ackerfläche tatsächlich mit Winterweizen be-
baut gewesen seien; die Angaben im Nachweis seien insofern unrichtig. Weil
der Kläger die Förderbedingungen tatsächlich eingehalten habe, seien die
Voraussetzungen, unter denen ein begünstigender Bescheid nach Art. 49 Abs.
2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen werden kann, nicht gegeben.
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Der Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob es für die Berechtigung einer aus
Gemeinschaftsmitteln kofinanzierten Agrarbeihilfe auf die Angaben des Beihil-
feempfängers im Antrag bzw. in einem beigefügten Flächen- und Nutzungs-
nachweis ankomme oder auf die tatsächliche Bewirtschaftung. Damit ist eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Zwar betrifft die
Auslegung des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG, auf dem das angefoch-
tene Urteil beruht, revisibles Recht, weil er § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG
wörtlich entspricht (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Hiernach kann ein Verwaltungs-
akt auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem
Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht er-
füllt hat. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, ob der Kläger die mit dem
Bewilligungsbescheid verbundene Auflage, in keinem der fünf Bewilligungsjahre
mehr als 20 v.H. seiner Anbaufläche mit Weizen zu bebauen, in dem hier
strittigen Jahr 1999 tatsächlich erfüllt hat; dies war unstreitig der Fall (vgl. Nie-
derschrift vom 17. Oktober 2002, S. 2). Angesichts dessen hat es für unerheb-
lich angesehen, was der Kläger in seinem „Flächen- und Nutzungsnachweis
1999“ erklärt hat. Inwiefern diese Auslegung des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2
BayVwVfG zweifelhaft sein und Anlass zu höchstrichterlicher Klärung bieten
sollte, legt der Beklagte nicht dar.
Der Beklagte verweist in erster Linie auf europäisches Gemeinschaftsrecht,
nämlich zum einen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom
27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kon-
trollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl L Nr. 355
S. 1) und zum anderen auf Art. 9 Abs. 1 der hierzu ergangenen Durchführungs-
verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992
(ABl L Nr. 391 S. 36) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2015/95 der Kommission
vom 21. August 1995 (ABl L Nr. 197 S. 2). Er legt jedoch nicht dar, inwiefern
diese Vorschriften hier überhaupt einschlägig sind. Die bewilligte Beihilfe beruht
in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht auf der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92
des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebens-
raum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl L Nr. 215 S. 85)
und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 746/96 der
Kommission vom 24. April 1996 (ABl L Nr. 102 S. 19). Auf derartige Beilhilfen
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sind die Bestimmungen über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem
nur anwendbar, wenn dies eigens bestimmt wird (vgl. Art. 1 der Verordnung
Nr. 3508/92). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
746/96 können die Mitgliedstaaten auf das integrierte Verwaltungs- und
Kontrollsystem zurückgreifen, soweit dies zweckdienlich ist; unabhängig hiervon
gelten nach Art. 19 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 746/92 nur
einzelne Bestimmungen, um die es hier nicht geht. Der Beklagte hätte also dar-
legen müssen, ob und inwieweit der Freistaat Bayern die Kontrolle der hier in
Rede stehenden Beihilfe den Regeln des integrierten Verwaltungs- und Kon-
trollsystems unterstellt hat. Daran fehlt es.
Selbst wenn Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anwendbar wäre,
so ergäbe sich hieraus doch nichts für die vom Beklagten aufgeworfene Frage
zur Auslegung von Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG. Nach Art. 9 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3887/92 wird, wenn die tatsächlich ermittelte Fläche über der
im Beihilfeantrag „Flächen“ angegebenen Fläche liegt, bei der Berechnung des
Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. Das ist hier schon des-
halb nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall die tatsächlich mit Weizen be-
baute Fläche unter der im „Flächen- und Nutzungsnachweis“ angegebenen
Fläche lag. Im Übrigen lässt sich aus der Vorschrift keinesfalls folgern, dass das
Gemeinschaftsrecht immer auf die Angaben im Antrag abstellte: Nach Art. 9
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt es nämlich umgekehrt auf
die tatsächlich ermittelte Fläche an, wenn die im Antrag angegebene Fläche
über der ermittelten Fläche liegt.
Der Beklagte hält die von ihm bezeichnete Frage auch unabhängig vom Ge-
meinschaftsrecht für klärungsbedürftig. Er verweist darauf, dass der Antrag den
Verfahrensgegenstand bezeichne, so dass eine über den Antrag hinausgehen-
de Bewilligung rechtswidrig sei. Ob dem in dieser Allgemeinheit zuzustimmen
ist, stehe dahin; für die Auslegung von Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG lässt sich
hieraus jedenfalls nichts gewinnen. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid
vom 2. September 1998 nicht zurückgenommen, weil er rechtswidrig gewesen
wäre, sondern er hat ihn widerrufen, weil der Kläger sich an eine Auflage nicht
gehalten habe. Im Übrigen war der Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig, und
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zwar auch nicht deshalb, weil der Beklagte mehr bewilligt hätte, als der Kläger
beantragt hatte. Der Kläger hatte am 9. März 1998 die Bewilligung einer Beihilfe
nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm beantragt. Genau dies ist
ihm bewilligt worden. Der Beklagte verkennt, dass die nachfolgenden jährlichen
„Mehrfachanträge“ als solche für die vorliegende Beihilfe keine konstitutive
Bedeutung besitzen; lediglich die ihnen beigefügten „Flächen- und Nut-
zungsnachweise“ dienen der verwaltungsmäßigen Kontrolle, ob die Beihilfebe-
dingungen unverändert eingehalten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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