Urteil des BVerwG vom 30.06.2006

Klagebefugnis, Übertragung, Abweisung, Rückgabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 115.05
VG 6 K 1012/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 127 823 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Beschwerde rügt in erster Linie, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin
zu 1 die Klagebefugnis abgesprochen und deshalb ihre Klage für unzulässig
gehalten hat. Es kann offen bleiben, ob sich das Verwaltungsgericht damit in
Widerspruch zu den in der Beschwerde genannten Urteilen des 7. Senats des
Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat oder ob die Frage der Klagebefugnis
der Klägerin im Hinblick auf die von ihr übernommene Freistellungsverpflichtung
gegenüber den Klägern zu 2 bis 5 jedenfalls grundsätzliche Bedeutung hat.
Darauf kommt es nicht an, denn das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der
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Klage der Klägerin zu 1 zusätzlich selbstständig damit begründet, dass ihre
Klage - ebenso wie die der übrigen Kläger - unbegründet sei. Enthält ein Urteil
zwei unabhängig voneinander tragende Begründungen, so kann die Nichtzu-
lassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn für beide Begründungsstränge
durchgreifende Zulassungsrügen geltend gemacht sind. Das ist hier nicht der
Fall.
Im Hinblick auf die Aussage des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Fest-
stellungsbescheid sei rechtmäßig und die Klage daher unbegründet, sehen die
Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob bei der Beurteilung der
Objektidentität zwischen entzogenem und zurückgegebenem Vermögensge-
genstand im Rahmen des § 349 LAG die Bestimmung des § 22 BewG maß-
geblich ist. Diese Frage bedarf jedoch nicht mehr der Klärung in einem Revisi-
onsverfahren, da sie der Senat - allerdings nach Ergehen der angefochtenen
Entscheidung - bereits im Urteil vom 17. November 2005 - BVerwG 3 C 1.05 -
beantwortet hat. Dort heißt es, die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmög-
lichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten
Grundbesitz stelle auch dann eine Rückgabe im Sinne der Schadensaus-
gleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar, wenn geringfügige Teilflächen
fehlten; geringfügig seien Bestandsveränderungen, die den Einheitswert unbe-
rührt ließen; maßgeblich sei insoweit § 22 BewG in der Fassung vom
16. Oktober 1934 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einfüh-
rungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936. In der Sache
ist durch diese Entscheidung die Ansicht des Verwaltungsgerichts von der
Maßgeblichkeit des § 22 BewG bestätigt worden. Die Beschwerde benennt
zwar in diesem Zusammenhang zusätzlich § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als Zulas-
sungsgrundlage. Sie benennt aber keine Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, in der zuvor die Anwendbarkeit des § 22 BewG verneint worden
wäre. Im Übrigen wäre eine solche Entscheidung im Hinblick auf die ausdrück-
liche Klärung im Urteil vom 17. November 2005 überholt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, sie orientiert sich an der
Höhe des von der Klägerin zu 1 den übrigen Klägern für die Übertragung ihrer
Rückgabeansprüche gezahlten Kaufpreises.
Kley van Schewick Dr. Dette
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