Urteil des BVerwG vom 04.10.2004

Urteil vom 04.10.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 115.04
VGH 10 TJ 2564/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2004
wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 30 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragsstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgese-
hen von weiteren Zulassungserfordernissen - der angefochtene Beschluss des
Hesssischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Von der Erhebung von Gerichts-
kosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgese-
hen.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert