Urteil des BVerwG vom 17.11.2003

Urteil vom 17.11.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 115.03 (3 PKH 24.03)
VGH 3 UZ 2303/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 wird
verworfen.
- 2 -
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von
der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 27. August 2003 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwal-
tungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abge-
sehen.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette