Urteil des BVerwG vom 06.03.2003

Erfüllung, Rüge, Beweismittel, Auszahlung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 115.02
VG AN 2 K 00.01271
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom
14. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 3 213 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache, der Abweichung von obergerichtlicher Rechtspre-
chung sowie des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und
3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu er-
warten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen
kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die
Fortentwicklung des Rechts zu fördern. Die grundsätzliche Be-
deutung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerde-
schrift dargelegt werden. Das ist hier nicht in der erforder-
lichen Weise geschehen. Der Vortrag der Kläger beschränkt sich
im Wesentlichen darauf, die Beweiswürdigung des erstinstanzli-
chen Urteils zu beanstanden, wonach die volle - jetzt zurück-
verlangte - Lastenausgleichsentschädigung über einen unstrei-
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tigen Betrag hinaus erfüllt worden ist. Sie tragen Gründe vor,
aus denen sich die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils er-
geben soll. Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz
ersetzen jedoch nicht die Darlegung eines Grundes wie die Zu-
lassung der Revision. Die Kläger verkennen den prinzipiellen
Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde und derjenigen einer zugelassenen Revision. Die
grundsätzliche Bedeutung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt,
wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall
betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet
hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das er-
strebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Eine
solche Frage weist die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie ist
auch nicht den von den Klägern geäußerten verfassungsrechtli-
chen Bedenken gegen die Entscheidung zu entnehmen.
2. Auch die Divergenzrüge genügt nicht den gesetzlichen Anfor-
derungen für die Zulassung einer Revision. Für den in § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO umschriebenen Revisionszulassungsgrund einer
Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts muss von der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO dargelegt werden, von welcher Entscheidung der ge-
nannten Gerichte abgewichen sein soll und welcher maßgebende
Rechtssatz des angegriffenen Urteils im Widerspruch dazu
steht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung
nicht. Sie benennt keine ihre Rechtsauffassung stützende Ent-
scheidung und verkennt auch, dass das angegriffene Urteil sich
im Hinblick auf die umstrittene Frage einer Beweiserleichte-
rung für die Erfüllung von Lastenausgleichsleistungen, die
Jahrzehnte zurückliegen, für seine Auffassung ausdrücklich auf
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft.
3. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
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ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er
sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO
Nr. 5). Diesem Erfordernis wird die Beschwerde ebenfalls nicht
gerecht. Dass die Kläger die gerichtliche Tatsachenwürdigung
im Hinblick auf die Erfüllung der Lastenausgleichsansprüche
für falsch halten, vermag einen Revisionszulassungsgrund nicht
zu begründen.
Für eine berücksichtigungsfähige Rüge mangelhafter Sachaufklä-
rung (§ 86 VwGO) wäre es u.a. erforderlich gewesen, Umstände
darzutun, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere
Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und welche Beweismittel
mit welcher Erfolgsaussicht in Frage gekommen wären. Das lässt
der Beschwerdevortrag vermissen. Stattdessen beschränkt er
sich darauf, die Bewertung einzelner Indizien durch das Ver-
waltungsgericht zu kritisieren und die Schlussfolgerung auf
Auszahlung der Zinszuschläge als fehlerhaft anzugreifen. Damit
ist jedoch keine zulassungseröffnende Verfahrensbeanstandung
dargetan.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO; die
Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes aus § 13
Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel