Urteil des BVerwG vom 28.11.2006

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 114.06
VG 5 A 213/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 30. August 2006 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der
angefochtenen Entscheidung und mit Schreiben des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 18. Oktober 2006 sowie mit Schreiben des Senats vom 6. No-
vember 2006 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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